Kabinett beschließt Entwurf für Carsharing-Gesetz

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Das neue Carsharing-Gesetz soll zum 1. September 2017 in Kraft treten. Den Straßenverkehrsbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, separate Parkflächen auszuweisen und diese von Parkgebühren zu befreien. Bei der Auswahl dürfen Aspekte wie die Vernetzung mit dem ÖPNV und der Klimaschutz berücksichtigt werden, wodurch Carsharing-Flotten mit Elektro- oder Hybridautos bevorzugt zum Zuge kommen können. 

Weiterhin umfasst dieses Regelungen, die verkehrs- und umweltpolitische Vorgaben betreffen. Dieses Gesetz soll zum Beispiel klar definieren wie sich der Begriff „Carsharing-Fahrzeug“ definiert und wie diese zu kennzeichnen sind. Weitere Punkte lauten:

  • Den örtlichen Straßenverkehrsbehörden wird die Möglichkeit eingeräumt, separate Parkflächen für Carsharing-Fahrzeuge auszuweisen und diese von Parkgebühren zu befreien.
  • Carsharing-Anbietern mit festen Stationen wird im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens gestattet, Stellplätze an ausgewählten Standorten in den „öffentlichen Verkehrsraum“ zu verlegen.
  • Bei der Auswahl dürfen Aspekte wie die Vernetzung mit dem öffentlichen Nahverkehr und der Klimaschutz berücksichtigt werden. Carsharing-Flotten mit Elektrofahrzeugen oder Hybridantrieben könnten so bevorzugt zum Zuge kommen.

Wir dürfen gespannt sein auf die Details des Gesetzes. In der Vergangenheit gab es vor allem bei den Anbietern mit Elektrofahrzeugen Probleme, die entweder an den jeweiligen Ladestationen nicht geladen haben oder trotz vollem Akku die Ladesäule blockierten.
bundesregierung.de

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