Kaufprämie startet: Umweltbonus kann ab 2. Juli beantragt werden

E-Fahrzeuge-am-SchnellladerWie das Bundeswirtschaftsministerium vor wenigen Stunden mitgeteilt hat, ist die Förderrichtlinie zur Umsetzung der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge heute im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie tritt damit am morgigen Samstag (2. Juli 2016) in Kraft. Heißt übersetzt: Ab morgen kann der Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Es bleibt bei dem vereinbarten Netto-Listenpreis des Basismodells von 60.000 Euro netto. Die Kaufprämie gilt wie erwartet für alle Fahrzeuge, die ab dem 18. Mai 2016 gekauft oder geleast worden sind. Im Bundesanzeiger heißt es dazu: „Als maßgebliches Erwerbsdatum gilt der Abschluss eines Kauf- bzw. Leasingvertrags.“ Zudem muss das Fahrzeug auf der offiziellen Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge stehen, was aktuell für 58 Fahrzeuge gilt. Anträge können Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine stellen. Staatliche Behörden, Einrichtungen oder Kommunen sowie Automobil-Hersteller und deren Tochtergesellschaften sind vom Umweltbonus ausgeschlossen. Neu ist die verkürzte Haltedauer von mindestens sechs Monaten. Auch wichtig: Über das BAFA wird nur der Bundesanteil am Umweltbonus (1.500 Euro für Plug-in-Hybride und 2.000 Euro für Elektro- und Wasserstoff-Fahrzeuge) direkt an den Antragsteller ausgezahlt. Wichtig für den Vertrieb: Gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch auf den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber (also im Regelfall die entsprechende Bank) oder den Händler abtreten. Die Abtretungserklärung des Leasingnehmers ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen. In diesem Fall kann der Förderanteil des Bundes auch an den Leasinggeber bzw. Händler ausgezahlt werden. Hier werden im Vertrieb der Hersteller also noch einige Prozesse angepasst werden müssen. Eine genaue Lektüre der Richtlinie ist ratsam.
Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge

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