EU-Gerichtshof: Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge

Pedelecs fallen nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht, da sie nicht ausschließlich maschinell angetrieben werden. Das hat der Gerichtshof der EU entschieden. Das Urteil fiel nach einem Unfall in Belgien.

Bild: Volkswagen

Gefährte, die nicht ausschließlich maschinell angetrieben werden, wie etwa Fahrräder mit Elektrounterstützung, die ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigt werden können, seien nicht geeignet, Dritten Personen- oder Sachschäden zuzufügen, die mit denen vergleichbar sind, die von Motorrädern, Pkw, Lkw oder anderen ausschließlich maschinell angetriebenen Fahrzeugen verursacht werden können, da letztere wesentlich schneller fahren können. So haben es nun die Richter am Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

Anlass war ein Unfall in Belgien: Dort ist ein Radfahrer „auf einem Fahrrad mit Elektrounterstützung“ im öffentlichen Straßenverkehr von einem Auto angefahren und wurde dabei so schwer verletzt, dass er einige Monate später an den Folgen verstarb. In einem belgischen Gerichtsverfahren, bei dem mögliche Entschädigungsansprüche geklärt werden sollten, kam aufgrund der nationalen Gesetzgebung die Frage auf, ob jenes „Fahrrad mit Elektrounterstützung“ ein Kraftfahrzeug oder ob es als „schwacher Verkehrsteilnehmer“ einzustufen ist – wonach man nach belgischem Recht Anspruch auf eine automatische Entschädigung hätte.

Da der Begriff „Fahrzeug“ in den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften demjenigen in einer europäischen Richtlinie im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung1 entspricht, hat der belgische Kassationshof beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung dieses Begriffs vorzulegen, wie es in der Mitteilung der in Luxemburg ansässigen EU-Richter heißt.

In dem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keinen Hinweis darauf enthält, ob ein „Fahrzeug“ ausschließlich maschinell angetrieben sein muss. Aber: Der Gerichtshof legt dar, dass sich die Richtlinie auf die „Kfz-Haftpflichtversicherung“ bezieht – und diese bezeichnet üblicherweise eine Haftpflichtversicherung für den Verkehr von Gefährten wie Motorrädern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen, die ausschließlich maschinell angetrieben werden.

„Der Gerichtshof weist auch auf das Ziel der Richtlinie hin, nämlich den Schutz der Opfer von durch Kraftfahrzeuge verursachten Verkehrsunfällen“, so die Mitteilung. „Dieses Ziel erfordert nicht, dass Fahrräder mit Elektrounterstützung unter den Begriff ‚Fahrzeug‘ im Sinne der Richtlinie fallen.“

europa.eu (PDF)

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4 Kommentare

zu „EU-Gerichtshof: Pedelecs sind keine Kraftfahrzeuge“
Tom
16.10.2023 um 21:56
Aha, dann bin ich mal gespannt ob das auch Auswirkungen auf Deutschland haben wird. Denn 1. Ein Fahrzeug das ohne Unterstützung rein mit Motorkraft 20 km/h erreicht ist rechtlich in Deutschland kein Pedelec, sondern ein Kleinkraftrad. 2. Die E-Scooter gem. eKFV sind eben solche unter 1. genannte Gefährte und wären künftig quasi versicherungsfrei (und damit ggf. auch kennzeichnungsfrei). 3. Anders als die Überschrift erwarten lässt dürfte sich allerdings für "echte" Pedelec und S-Pedelec in Deutschland nichts ändern, da die Höchstgeschwindigkeit 25 km/h bzw. 45 km/h ist (bei welcher die Motorunterstützung abgeschaltet werden muss) und diese somit vom im Artikel genannten Fall überhaupt nicht tangiert wären.
erFahrer
17.10.2023 um 08:32
Danke für diesen Bericht. - Eine gute Entscheidung die Freiheit über der Bürokratie auch im diesem Fall zu bewahren.
Christian Vana
17.10.2023 um 08:41
Das finde ich ganz schlecht, weil diese Dinger so schnell sein können wie Mofas und auch entsprechend etwas anrichten können. Die hatten daher immer, zumindest Österreich, ein Taferl und mußten ergo versichert sein. Beim Rowdytum der Radfahrer in den Städten wäre auch dafür, wie noch mehr für diverse e-Roller etc. eine Meldepflicht samt Versicherung (kann ja mit Haushaltsversicherung etc. gekoppelt sein) inzwischen leider mehr als angebracht. Und auch fast schon ein Führerschein. Der könnte am besten durch Verkehrserziehung ab Beginn der Volksschule als Pflichtfach mit Benotung abgedeckt werden.
Dirk
18.10.2023 um 13:32
? Seit wann sind Kleinkrafträder versicherungsfrei?Es geht bei dem Urteil darum, dass alle " ausschliesslich von einem Motor angetriebenen" = Fahrzeug (im versicherungstechnischen Sinn) von denen" mit Tretunterstützung = schwache Verkehrsteilnehmer" unterschieden werden.Das wird allerdings eingangs durcheinandergewürftelt mit der Beschreibung von "Geschwindigkeit bis zu 20km/h ohne Tretunterstützung (was vermutlich die E-Roller meint). Offenbar sind diese nun auch "schwache VTN".Daraus leitet sich eine Entschädigung für die "schwachen Verkehrsteilnehmer" ab.

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