„Ladeinfrastruktur vor Ort“: BAV hebt 50-kW-Drosselung aus Förderprogramm auf

Im Rahmen des Förderprogramms „Ladeinfrastruktur vor Ort“ konnten Zuschüsse für den Aufbau öffentlicher Ladeinfrastruktur beantragt werden. Schnellladepunkte waren bislang unabhängig von ihren technischen Möglichkeiten aber auf 50 kW begrenzt. Diese Förderbedingung wurde nun jedoch aufgehoben.

Bild: Eulektro GmbH

Das Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“ wurde noch unter Ex-Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) initiiert. Die Umsetzung des Programms, für das 300 Millionen Euro zur Verfügung standen, erfolgte durch die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

Natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Gebietskörperschaften konnten vom 12. April bis 31. Dezember 2021 Anträge auf Förderung des Aufbaus von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur einreichen. Dabei wurden „insbesondere Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes sowie kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften“ zur Antragstellung aufgerufen. Gefördert wurden bis zu 80 Prozent der Ausgaben, sowohl für AC- und DC-Ladepunkte als auch für Netzanschlüsse.

Eine der Förderauflagen war allerdings, dass „Schnellladepunkte“ lediglich Ladeleistungen von maximal 50 kW bieten durften, auch wenn die eingesetzte Hardware technisch mehr leisten konnte. Nun hat die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen gegenüber dem Bremer Ladeinfrastrukturbetreiber Eulektro mitgeteilt, dass diese Auflage nochmals umfassend geprüft wurde. Mit dem Ergebnis, dass eine technische Drosselung der maximalen Ladeleistung grundsätzlich nicht mehr notwendig erscheint. „Soweit die im Rahmen dieses Förderprogramms durch Sie errichtete Ladeinfrastruktur technisch dazu in der Lage sein sollte, eine Ladeleistung von mehr als 50 kW je Ladepunkt zu erbringen, steht es Ihnen nach Ablauf eines Jahres ab Inbetriebnahme frei, die Drosselung aufzuheben“, so das zuständige BAV in dem Schreiben.

Dass die eingesetzten Ladesäulen technisch dazu in der Lage sein müssen, bedarf keiner weiteren Erklärung. Ganz anders sieht dies bei dem Punkt aus, dass „seit der Inbetriebnahme der betreffenden Ladepunkte mindestens ein Jahr vergangen“ sein muss. Denn ursprünglich sah die Förderrichtlinie eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2022 vor, um einen Zuschuss erhalten zu können – bei möglichen Anträgen bis Ende 2021 also innerhalb eines Jahres. In dem Fall wären die Schnellladepunkte bereits deutlich länger als zwölf Monate in Betrieb. Aber: Bereits im Januar 2022 teilte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr eine Fristverlängerung für die Inbetriebnahme bis Ende 2023 mit. Im Sommer 2023 erfolgte eine zweite Verlängerung bis Ende 2024. Heißt: Obwohl seit mehr als 3,5 Jahren keine Anträge mehr gestellt werden können, kann es Ladesäulen geben, die noch keine zwölf Monate in Betrieb sind.

Alle Betreiber mit Schnellladern, die seit mehr als zwölf Monaten in Betrieb sind, können die Drosselung ab sofort hingegen aufheben lassen. Gegenüber electrive berichtet Eulektro bereits von ersten Kunden, die ihr Interesse bekundet haben. So verfügt einer der Kunden über zwei Schnelllader mit vier DC-Ladepunkten, die bislang mit der Drosselung nur bis zu 50 kW pro Ladepunkt bereitstellen konnten. Nach der Aufhebung sind es jeweils bis zu 160 kW. Denkbar sind aber auch Standorte, bei denen sogar bis maximal 400 kW möglich wären. Wichtig jedoch zu wissen: Anfallende Kosten für das Aufheben einer Drosselung sind nicht förderfähig. Die Daten in Obelis müssen zudem aktualisiert und anschließend die Änderungen dem BAV mitgeteilt werden.

eulektro.de, eulektro.de (Schreiben des BAV)

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