E-Tretroller dürfen ab sofort legal gefahren werden

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E-Tretroller & Co. dürfen ab sofort auch in Deutschland legal im Straßenverkehr genutzt werden. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ nun offiziell in Kraft getreten. 

Bis die Gefährte in großen Stückzahlen auf die Straßen kommen, dürfte es aber noch dauern, denn die Hersteller müssen erst noch eine Allgemeine Betriebserlaubnis beim KBA für ihre Fahrzeuge beantragen. Zudem müssen sich Käufer oder Vermieter vor dem Einsatz um eine Haftpflichtversicherung kümmern.

Bisher durften in Deutschland ausschließlich die noch in der Mobilitätshilfeverordnung (MobHV) definierten elektrischen Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Darunter fallen u.a. auch die unter der Marke Segway bekannten E-Stehroller. Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ändert dies und ermöglicht auch „elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen“ die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Damit gemeint sind sogenannte E-Tretroller. Die Verordnung sieht folgende Details vor:

  • Lenk- und Haltestange
  • Maximal 70 Zentimeter breit, 1,40 Meter hoch und 2,00 Meter lang.
  • Erlaubtes Maximalgewicht: 55 Kilo (ohne Fahrer)
  • Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
  • Erfüllung „fahrdynamischer“ Mindestanforderungen

Genauer gesagt müssen die Elektrokleinstfahrzeuge verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben.

Doch für viele Besitzer, die sich bereits einen E-Tretroller angeschafft haben, wird es schwierig, diesen in Zukunft legal im öffentlichen Straßenraum zu bewegen. Nicht zuletzt liegt dies auch an der festgelegten Höchstgeschwindigkeit. Denn oftmals erreichen Fahrzeuge bis zu 25 km/h. Selbst wenn die Geschwindigkeit begrenzt werden könnte, müssen die restlichen Bedingungen erfüllt sein. Größtes Problem ist hier die Allgemeine Betriebserlaubnis, die die meisten der bereits in Umlauf gebrachten E-Tretroller bislang nicht erhalten haben. Zwar könnten diese nachgerüstet werden. Es liegt laut Ministerium aber im Ermessen des Herstellers oder Händlers, ob eine solche Umrüstung angeboten wird.

Neben den technischen Bedingungen müssen Käufer oder Vermieter eine Haftpflichtversicherung für E-Tretroller abschließen. Erste Versicherungen bieten diese bereits für 29 Euro im Jahr an. Ein festes Versicherungskennzeichen gibt es allerdings nicht. Stattdessen wird eine Versicherungsplakette in Form eines Aufklebers ausgegeben. Dieser ist an der Rückseite das Fahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen.

Gefahren werden dürfen die E-Tretroller wie bereits bekannt ausschließlich auf Radwegen oder Radfahrstreifen. Gibt es diese nicht, müssen die Fahrzeuge auf die Straße. Städte, Gemeinden und Kommunen können aber Wege für E-Tretroller mithilfe eines Zusatzschildes freigeben.

In diesem Zusammenhang wurden auch Bußgelder bei Verstößen festgelegt. Wer etwa einen E-Tretroller ohne Allgemeine Betriebserlaubnis bewegt, zahlt 70 Euro. Für das Fahren ohne Versicherungsaufkleber werden 40 Euro fällig. Ein Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften kostet 20 Euro. Auf „nicht zulässigen Verkehrsflächen“ unterwegs sein oder nebeneinander fahren wird mit 15 Euro geahndet – mit Behinderung 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro und mit Sachbeschädigung 30 Euro.
automobilwoche.de, bizz-energy.com, bgbl.de (Bundesgesetzblatt)

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