Urteil: Zu geringe E-Auto-Reichweite berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Kläger ist vor Gericht gezogen, weil sein Elektroauto nicht die versprochene Reichweite einhält – und das Landgericht Wuppertal hat ihm recht gegeben. Ein wichtiges Urteil: Eine zu stark abfallende reale Reichweite kann demnach als erheblicher Sachmangel gewertet werden – und den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen.

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Bild: Mer Germany

Dass die im Datenblatt angegebene WLTP-Reichweite eher die ideale als die real erreichbare Distanz von Elektroautos abbildet, ist klar. Aber erstmals hat nun ein deutsches Gericht entschieden, dass Hersteller nicht zu sehr vom WLTP-Wert abweichen dürfen. Das Landgericht Wuppertal stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Käufern in solchen Fällen. Demnach darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Reichweite um mehr als 10 Prozent verfehlt wird.

Im konkreten Fall hatte der Kläger bei einem Autohaus ein Elektroauto mit einer Reichweite von 332 bis 341 Kilometern gemäß WLTP gekauft – für 39.000 Euro. Doch obwohl der Käufer nach eigenen Angaben mit dem Auto zu 90 Prozent innerorts unterwegs war (durchschnittliche Geschwindigkeit von 33 bis 37 km/h), erreiche er gerade einmal eine Reichweite von 160 Kilometern. Das Autohaus forderte er deshalb zur Nachbesserung auf. Allerdings konnte das Autohaus keinen Fehler feststellen. Der Kläger erklärte daher den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Wuppertaler Landgericht gab dem Kläger recht. Das Auto weise einen erheblichen Sachmangel auf, sodass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, heißt es in der Urteilsbegründung. Er habe Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Zuvor hatte das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen mit der Ermittlung der Reichweite beauftragt. Auf einem Prüfstand ermittelte dieser eine durchschnittliche Reichweite von 281 Kilometern – womit die WLTP-Angabe um rund 18 Prozent verfehlt wurde. Auch die Degradation der Batterie soll laut dem Gutachten deutlich weiter vorangeschritten gewesen sein als üblicherweise zu erwarten.

Das Landgericht sieht daher einen „erheblichen Sachmangel“ und verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Autos mit Verbrennungsmotor bei einem Mehrverbrauch von über 10 Prozent ebenfalls von einem zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel auszugehen ist. Im konkreten Fall bekommt der Kläger den Kaufpreis zurückerstattet, abzüglich 5.250 Euro für die bereits 40.000 gefahrenen Kilometer.

handelsblatt.com, merkur.de, anwalt.de

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