Lastmanagement: Ergebnisse der Fachgruppe Rechtsrahmen

mennekes-amtron-compact-wallbox

Wie im letzten Newsletter berichtet, wurden die über ein Jahr in der Task Force Lastmanagement erarbeiteten Handlungsanregungen zur Ausgestaltung des § 14a EnWG und der darauf beruhenden Rechtsverordnung am 1. März 2019 an das Energierechtsreferat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie übergeben.

Die vollständigen Handlungsanregungen „Zweite Befragung zur Umrüstung des Bestandes von DC-Ladestationen und des geplanten Aufbaus konformitätsbewerteter DC-Ladestationen mit DC-Messgeräte in Deutschland“ können hier kostenlos heruntergeladen werden.

Das Energierechtsreferat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie lud gemeinsam mit Vertretern des Bundesamtes für Informationssicherheit (BSI) dazu ein, am 15. April 2019 die Handlungsanregungen beim BSI in Bonn im Beisein von Vertretern von BET Aachen und Secunet vorzustellen. Im Anschluss gab es eine angeregte Diskussion und einen Austausch dazu, welche nächsten Schritte der Entwicklung des Rechtsrahmens und der Vorgaben des BSI an intelligente Messsysteme für Ladeeinrichtungen zu erwarten sind. Es wurde auch vereinbart, dass die Task Force Lastmanagement Gelegenheit erhalten soll, die Handlungsanregungen auf dem nächsten Termin der AG Intelligente Netze und Zähler im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzustellen und sich einem breiteren Branchenaustausch (Verteilnetzbetreiber, Stromlieferanten, Vertreter der Automobilhersteller, Verbändevertreter) zu stellen. Dieser Termin fand am 24. Mai 2019 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Berlin statt.

III. Novellierung des Wohnungseigentums- und Mietrechts

Die Fachgruppe Recht hatte mehrfach das Thema einer dringenden Novellierung des Wohnungseigentums- und Mietrechts auf der Agenda. Zuletzt regte die Leiterin der Fachgruppe Recht im Rahmen des Entwurfs des Sammelgesetzes Elektromobilität den dringenden Novellierungsbedarf an, der gleichermaßen auch von Verbänden wie dem BDEW und dem VDA u.a. sowie auf vielen anderen Wegen gefordert wurde. Für die lange erwarteten Änderungen im Wohneigentumsrecht (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Erleichterung der Installation privater Ladestationen gibt es nun endlich zumindest einen groben Zeitplan. Noch in diesem Jahr soll ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, der im Laufe des nächsten Jahres abgeschlossen werden soll.

Grundlage des Gesetzentwurfs ist der Abschlussbericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, der Ende August 2019 vorgestellt und veröffentlicht wurde. Der Abschlussbericht kann hier heruntergeladen werden.

IV. Verlängerung der Regelung über Steuerfreiheit des Ladens beim Arbeitgeber im Einkommenssteuerrecht

Und noch eine erfreuliche Nachricht: Ende Juli 2019 wurde ein Gesetzentwurf zum Einkommenssteuerrecht vorgelegt, durch den die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladeeinrichtungen beim Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 46 EStG bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Diese Regelung, die bislang bis Ende 2020 befristet war, stieß bei Unternehmen und Arbeitnehmern auf positive Resonanz und diente damit dem Aufbau von Ladeinfrastruktur. Dass diese nun für einen so deutlich längeren Zeitraum gewährt wird, ist ein erfreuliches Signal und eine gute Motivation, Elektrofahrzeug zu fahren und Ladeinfrastruktur in Unternehmen bzw. durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer aufzunehmen. Die Leitung der Fachgruppe Recht hatte regelmäßig gegenüber dem zuständigen Referat des Bundesfinanzministeriums eine Verlängerung dieser Regelung angeregt. Die Regelung gilt für Ladeeinrichtungen, die in Unternehmen aufgebaut werden und für solche, die entweder unentgeltlich oder verbilligt dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Die Regelungen über Steuerbefreiung (kein geldwerter Vorteil) ist damit künftig letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden (bislang 1. Januar 2021).

0 Kommentare

zu „Lastmanagement: Ergebnisse der Fachgruppe Rechtsrahmen“

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Lesen Sie auch