Gesetzentwürfe zur Förderung von E-Mobilität in Gebäuden
Dem Bundeskabinett liegen jetzt zwei Gesetzentwürfe des Bundeswirtschafts- und des Innenministeriums zur Förderung der Elektromobilität im Gebäudebereich vor. Damit könnte der Aufbau von Ladeinfrastruktur in Immobilien entscheidend vorangebracht werden – das Stichwort ist „könnte“.
++ Dieser Beitrag wurde aktualisiert. Sie finden die neuen Infos ganz unten. ++
Bei der Kabinettsvorlage handelt es sich um Entwürfe zur lange geforderten Reform des Miet- und Wohneigentumsrechts und zur Umsetzung des Artikels 8 der Gebäude-Energieeffizienzrichtlinie (EPBD). Der erste Gesetzesentwurf trägt den Titel „Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur“ (kurz Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) und setzt die Vorgaben von besagtem Artikel 8 der EPBD um. Im Kontext dieser EU-Richtlinie ist die Regierung aufgerufen, eine Regelung vorzugeben, in welchen Fällen Stellplätze in Gebäuden oder auf angrenzenden Parkplätzen mit Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) für Ladepunkte bzw. mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge auszustatten sind.
Wirtschafts- und Innenministerium geben darauf nun folgende Antwort: Neue und grundlegend renovierte Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen sollen künftig mit mindestens einem Ladepunkt sowie Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) für mindestens 20 Prozent der Stellplätze ausgerüstet werden müssen. Für Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass – man möchte beinahe anmerken erst – nach dem 01.01.2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. In neuen oder grundlegend renovierten Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Ladepunkte vorgerüstet werden.
Ausnahmen sind unter anderem für Gebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
Der zweite Entwurf trägt den Titel „Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz“ (WEModG) und setzt die lange geforderte Anpassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie des Mietrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch um. Wohnungseigentümer und Mieter sollen demnach einen grundsätzlichen Rechtsanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft bzw. den Vermieter auf – unter anderem – den Einbau eines Ladepunkts erhalten. Dabei werden in der Vorlage auch Details zur Kostenverteilung genannt. So sollen die Kosten grundsätzlich durch den initiierenden Eigentümer bzw. Mieter zu tragen sein, wobei – wenn alle oder mehrere profitieren – eine Kostenteilung im Gesetzentwurf angelegt ist.
Aber: Die Eigentümerversammlung bzw. der Vermieter kann die Initiative zur Installation von Ladepunkten abwehren, wenn der Aufwand unzumutbar sei. Im Konfliktfall kommt es zu einer Interessenabwägung, bei der auch die Interessen der anderen Nutzer des Gebäudes sowie des Klimaschutzes berücksichtigt werden müssen. Ein Punkt, der sicher noch für viele Diskussionen sorgen wird – eine Formulierung, mit der in einigen Fällen die Vorzüge wieder ausgehebelt werden könnten.
Bis Anfang Februar konnten Länder und Verbände ihre Stellungnahmen zu den Gesetzesentwürfen abgeben. Wohnungswirtschaftliche und Eigentümerverbände äußerten sich überwiegend kritisch: Ihre Argumente kreisen um Stichworte wie Bürokratie, technische Hemmnisse und Anstieg der Wohnkosten. Einen anderen Blickwinkel steuert der Verband kommunaler Unternehmen bei. Dieser erkennt an, dass beide Gesetzesvorlagen „das Potenzial haben, für Stadtwerke einen interessanten Markt für Ladelösungen sowie für deren Betrieb zu schaffen“. Gleichwohl gebe es insbesondere im GEIG einige Schwachstellen, etwa unsachgemäße Ausnahmeregelungen. Außerdem sei die Vorlage nicht ambitioniert genug, schreibt der Verband unter Verweis auf die Umsetzungsfristen. Mit Blick auf das WEModG fürchtet der Verband, „dass Auseinandersetzungen über die Frage der Unzumutbarkeit in vielen Fällen als Einzelfallprüfungen bei den Gerichten liegen werden, was einer schnellen Umsetzung der Vorhaben im Weg stehen dürfte“.
Update 04.03.2020: Die Bundesregierung gibt grünes Licht für ersteren Entwurf. Mit dem nun beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ setzt das Kabinett die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2018/844 nach eigenen Angaben „eins zu eins“ in nationales Recht um. Es gelten also künftig die oben beschriebenen neuen Regeln für Gebäude mit größeren Parkplätzen. Verstöße gegen das Gesetz werden mit einem Bußgeld geahndet.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier bezeichnete das Gesetz als wichtigen Schritt, um den Hochlauf der Elektromobilität voranzubringen. „Wir verbessern mit dem heutigen Kabinettbeschluss den Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für E-Autos in Gebäuden“, so Altmaier in einer Mitteilung des Ministeriums. „Denn wir brauchen mehr Ladepunkte, damit sich mehr Bürgerinnen und Bürger für E-Autos entscheiden und diese flächendeckend einsetzen.“
Der Entwurf zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEModG) wird separat behandelt.
vku.de, vdiv.de (GEIG), rnd.de, automobilwoche.de, bundesregierung.de (beide Update)
9 Kommentare