Ladepunkte an Gebäuden: Wie ambitioniert ist das überarbeitete GEIG?

Nachdem es lange ruhig um das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) war, ist in dieser Woche Bewegung in das Gesetzgebungsverfahren gekommen. Die aktuelle Fassung enthält dabei einige Änderungen.

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Kurzer Rückblick: Bereits im Mai 2020 hatte das Kabinett hierzu einen Beschluss vorgelegt. Dabei hatte sich die Regierung an den Vorgaben  des Artikels 8 der Gebäude-Energieeffizienzrichtlinie (EPBD) orientiert. Damaliger Stand:  Gebäude mit mehr als zehn Stellplätzen müssen „Schutzrohre für Elektrokabel“ haben, wenn sie neu errichtet oder umfassend renoviert werden. Darüber hinaus wurden Mindestauflagen bei der Versorgung mit Ladepunkten für Nichtwohngebäude beschlossen. Für Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 01.01.2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

Während die WEG-Reform (Stichwort: Rechtsanspruch auf eine Wallbox) zwischenzeitlich verabschiedet wurde und seit Dezember in Kraft ist, ist es um das GEIG sehr ruhig geworden. Am 9. Februar haben aber die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag vorgelegt, einen Tag später wurde die Übernahme dieser Änderungen vom Wirtschaftsausschuss empfohlen. Am Donnerstag wurde das GEIG dann mit den Stimmen der Union und SPD beschlossen – die Grünen, die Linken und die FDP enthielten sich, die AfD stimmte dagegen. Die Regelung gilt nicht für Bauvorhaben, „für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor Ablauf des 10. März 2021 erfolgt ist“.

Dabei stellt sich vor allem eine Frage: Sind die Vorgaben des GEIG nun ambitionierter? In gewisser Hinsicht kann diese Frage mit Ja beantwortet werden, aber nicht uneingeschränkt. Die beiden auffälligsten Änderungen der Regierungsfraktionen in den Paragrafen 6 und 7 verschärfen die Vorgaben tatsächlich. Für neu zu errichtende Wohngebäude (§ 6) gilt laut der Beschlussfassung künftig ein Grenzwert von fünf statt zuvor zehn Stellplätzen im Gebäude oder an das Gebäude angrenzend. Wird diese Marke überschritten, muss jeder Stellplatz mit Leerrohren ausgerüstet werden. Für Nichtwohngebäude (§ 7) wurde der Grenzwert von zehn auf sechs Stellplätze gesenkt – bei Nichtwohngebäuden muss aber nicht jeder Stellplatz ein Leerrohr erhalten, sondern mindestens jeder Dritte (zuvor war es noch jeder Fünfte). Ähnliches gilt für die Paragrafen 8 und 9, in denen solche Regelungen für umfassende Renovierungen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden formuliert werden.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßte vorab die neuen Vorgaben zu den Stellplatzzahlen. „Die Absenkung der Schwellenwerte bei der Vorverkabelung von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist ein vernünftiger Kompromiss“, sagt VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. „Die Bundestagsabgeordneten sorgen mit den geplanten Änderungen im Gesetz für eine Verbesserung des Regierungsentwurfs.“

Bei diesen Punkten lässt sich klar sagen, dass die Vorgaben jetzt ambitionierter sind als vom Kabinett ursprünglich vorgeschlagen. Bei der zweiten wichtigen Änderung gegenüber der Fassung von 2020 lässt sich das aber nicht so einfach beantworten. In § 10 wurde festgelegt, dass bestehende Nichtwohngebäude (bisher ging es nur um Neubauten und umfassende Renovierungen) mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 über mindestens einen Ladepunkt je Gebäude verfügen müssen – also nicht nur ein Leerrohr.

Eigentümer mehrerer Gebäude können Ladepunkte „bündeln“

Diese Auflage bleibt auch in der neuen Fassung bestehen, § 10 wurde aber um zwei wichtige Absätze ergänzt. Zum einen können Eigentümer mit mehr als einem betroffenen Nichtwohngebäude die Gesamtzahl der Ladepunkte an einer Stelle „bündeln“ – unter der Voraussetzung, dass „dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur an den betroffenen Standorten Rechnung getragen wird“, wie es im Änderungsantrag gefordert wird. Sprich: Anstatt an drei Gebäuden jeweils einen Ladepunkt zu errichten, kann der Eigentümer auch an einem Gebäude drei Ladepunkte aufbauen.

Offen ist aber noch wie genau die Zumutbarkeit für die Gebäudenutzer bei der Entfernung zwischen den Gebäuden bewertet wird. Denn baulich zusammenhängen müssen die Gebäude offenbar nicht, sie müssen wohl nur eine gewisse räumliche Nähe zueinander haben. „Mit dieser Änderung trägt der Gesetzgeber den massiven Forderungen der Branchenverbände im Gesetzgebungsverfahren nach Flexibilisierung bei der Einrichtung von LIS Rechnung“, schreibt die Rechtanwältin Antja Böhlmann-Balan in einer ersten Analyse. In der Praxis werde sich zeigen, welche Kriterien bei der „Bündelung“ zu beachten seien. „In den Materialien finden sich hierzu keine Hinweise“, so Böhlmann-Balan. „Maßgeblich dürfte es darauf ankommen, dass die ‚gebündelten‘ Ladeplätze für die Nutzer der betreffenden Gebäude zugänglich und mit zumutbarem Aufwand erreichbar sind.“

Böhlmann-Balan verweist auch auf die Bedeutung des neuen Absatz 3: Demnach kann die „Bündelungserlaubnis“ nach § 10 auch auf die nach § 7 neu zu errichtenden Nichtwohngebäude und die nach § 9 umfassend renovierten Nichtwohngebäude angewendet werden.

Kein großer Wurf?

Neu ist zudem eine Formulierung in § 4: Dort wird nicht mehr der Einbau eines „Zählerplatzes“ definiert, sondern der „Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement“. „Auch einfache Lademöglichkeiten sollten bzw. werden zukünftig die Möglichkeit eines Lademanagements aufweisen“, heißt es hierzu in der Begründung des Änderungsantrags. „Aus diesem Grund sollte der erforderliche Platz hierfür von Anfang vorgehalten werden.“

In ihrem Fazit bezeichnet Antje Böhlmann-Balan die neue Fassung als „keinen großen Wurf“. Ob der Bedarf an Ladeinfrastruktur – angesichts der stark angestiegenen Zulassungszahlen 2020 – durch das GEIG perspektivisch gedeckt werde, sei „eher fraglich“. „Zugleich fallen diejenigen Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Stellplatzzahl unterhalb der Grenzen des GEIG bleibt, gänzlich aus der Pflicht zur Einrichtung von Ladeinfrastruktur heraus“, so die Anwältin. „Auch insoweit war der Gesetzgeber nicht mutig genug.“

Ein Fazit, dem sich auch der Verband der Autoimporteure anschließt. „Mit dem neuen Entwurf setzt der Gesetzgeber nun gute Impulse, lässt aber auch Potenzial zur Schaffung neuer Ladepunkte ungenutzt“, sagt VDIK-Präsident Reihard Zirpel. „Daher sollte nun auch die Bau- und Wohnungswirtschaft den Ladeinfrastrukturaufbau forcieren und über die neuen gesetzlichen Anforderungen hinaus gehen.“

Der BDEW begrüßt zwar grundsätzlich die schärferen Vorgaben, kritisiert aber, dass mit der Grenze von fünf Stellplätzen Ein- und Zweifamilienhäuser nicht berücksichtigt werden. „Hier wurde eine Chance vertan, zumal Ein- und Zweifamilienhäuser über 80 Prozent aller neu gebauten Wohngebäude ausmachen. Die Kosten für eine spätere Nachrüstung werden deshalb hier deutlich höher ausfallen“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. „Gleichermaßen hätten wir uns ein höheres Ambitionsniveau für die Bestandsgebäude gewünscht, um das große Potential der privaten Ladeinfrastruktur optimal ausschöpfen zu können.“

Update 05.03.2021: Der Bundesrat hat nun das GEIG gebilligt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und soll am Tag darauf in Kraft treten. Alle weiteren Infos haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.
Quelle: Info per E-Mail, bundestag.de, golem.de, prometheus-recht.de (Aussagen Böhlmann-Balan), vku.de, pressebox.de (VDIK)

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