Dienstfahrräder bald steuerfrei / 0,5 %-Regel auf dem Weg

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Zu den Plänen der Bundesregierung, elektrifizierte Dienstwagen und Dienstfahrräder steuerlich zu fördern, gibt es ein Update: Der entsprechende Gesetzentwurf hat nun mit Änderungen den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages passiert. 

Die für die Verkehrswende vielleicht wichtigste Nachricht vorneweg: Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer künftig nicht mehr versteuert werden. Dies gilt auch für Elektrofahrräder.

Bei Kraftfahrzeugen gilt: Die private Nutzung eines Dienstwagens mit reinem Elektro- oder Plug-in-Hybridantrieb, der nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft wird, muss dann nur mit 0,5 Prozent statt einem Prozent des inländischen Listenpreises monatlich versteuert werden. Plug-in-Hybride müssen hierfür die Kriterien des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, dürfen also höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen mindestens 40 Kilometer rein elektrische Reichweite bieten.
bundestag.de

4 Kommentare

zu „Dienstfahrräder bald steuerfrei / 0,5 %-Regel auf dem Weg“
JO
11.11.2018 um 20:38
"Bei Kraftfahrzeugen gilt: Die private Nutzung eines Dienstwagens mit reinem Elektro- oder Plug-in-Hybridantrieb, der nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft wird, muss dann nur mit 0,5 Prozent statt einem Prozent des inländischen Listenpreises monatlich versteuert werden. Plug-in-Hybride müssen hierfür die Kriterien des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, dürfen also höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen mindestens 40 Kilometer rein elektrische Reichweite bieten."Was bedeutet "anschaffen", heisst das, man darf nicht vor dem 31.12.2018 bestellen? Oder das Auto darf nicht vor dem 31.12.2018 geliefert werden? Weiss das jemand?
MaDe
12.11.2018 um 11:50
Hallo "anschaffen" heißt nach Rücksprache mit den verantwortlichen Stellen: „Das Jahr der Anschaffung ist nach § 9a EStDV das Jahr der Lieferung.“ Ob dann Lieferung gleich Erstzulassung ist... und wie das von den staatlichen Stellen getrackt werden soll, ist für mich bis heute noch unklar. Für mich wäre Erstzulassung das einzig klare Datum...vG
JO
15.11.2018 um 18:52
Das heisst ich kann das Auto aktuell bestellen (Leasing), wenn das Auto im März geliefert und zugelassen wird, oder?
Wolf
19.11.2018 um 09:41
Die Frage würde mich auch interessieren. Welche Schritte sind denn jetzt noch notwendig um die Gesetzesänderung amtlich zu machen und wie erfolgt das?

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