Bundesrat macht Weg für 0,5%-Regel bei E-Autos frei

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Nachdem sich das Bundeskabinett bereits im August für die 0,5-Prozent-Regel für E-Dienstwagen ausgesprochen hat, wurde jetzt auch durch den Bundesrat der Weg für die Neuerung frei gemacht. Jetzt ist es also amtlich: Ab 1. Januar schmilzt die Pauschale für Elektro- und Plug-in-Hybridautos von 1 auf 0,5 Prozent.

Kurze Einordnung: Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens wird eigentlich pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat besteuert. Ab Januar sinkt dieser Satz für BEVs, PHEVs und FCEVs auf 0,5 Prozent. Folglich erlangen E-Dienstwagen in den meisten Fällen einen Steuervorteil gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.

Inwiefern die Maßnahme zu einem Nachfrageschub bei BEVs und PHEVs führen könnte, haben wir bereits u.a. anhand von Rechenbeispielen in einem früheren Artikel ausführlich erörtert. Die neue Regelung gilt für alle Elektroautos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast werden. Wichtig: Bei Plug-in-Hybriden gelten die Mindestanforderungen aus dem Elektromobilitätsgesetzes (EmoG). Die Fahrzeuge müssen also mindestens 40 km elektrisch fahren können oder (!) höchstens 50 g CO2/km ausstoßen. Maßgeblich für die Bewertung ist das neue WLTP-Prüfverfahren. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, greift beim PHEV 0,5%-Regel.
faz.net

3 Kommentare

zu „Bundesrat macht Weg für 0,5%-Regel bei E-Autos frei“
Horst E.
07.12.2018 um 11:20
0,5% bei PlugIn ist ja die Lachplatte. Wir wissen alle, dass die Monster-SUV mit PlugIn oftmals die Steckdose nie sehen!! Es wurden schon Exemplare gefunden, bei denen das Ladekabel noch originalverpackt im Kofferaum gefunden wurde. Viele wissen gar nicht, wie sie damit laden können. Und das bei einem Spritverbrauch von oftmals über 10l je 100km im realen Betrieb. Mit dreht sich der Magen rum...
albu
10.12.2018 um 07:55
"Die neue Regelung gilt für alle Elektroautos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast werden."Gilt das folglich dann auch für gebrauchte Fahrzeuge? Wenn dem so wäre, wie verhält es sich mit Fahrzeugen, die nicht nach WLTP eingestuft wurden, da dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht verpflichtend war?
Klaus Schulz
26.12.2018 um 23:20
...nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast werden...Wie ist Anschaffung definiert? Kaufvertrag oder Zulassung?

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