THG-Prämie ist für Privatpersonen steuerfrei
Halter privater Elektrofahrzeuge brauchen auf ihre Erlöse aus der THG-Quote keine Einkommenssteuer zu bezahlen. Das geht aus einer Veröffentlichung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz hervor. Mangels „Anschaffung“ unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.
„Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer“, heißt es in dem Schreiben der Behörde. Dabei handelt es sich um eine „bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsauffassung“, was entsprechende Rechtssicherheit bringen dürfte.
Bisher wurde angenommen, dass die THG-Prämie, die einmal jährlich an Elektroauto- oder auch E-Zweirad-Besitzer (nur mit Fahrzeugschein) ausgeschüttet wird, unter „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“ fällt und versteuert werden muss, wenn diese eine bestimmte Höhe überschreitet. Dies führte dazu, dass einige THG-Quoten-Vermittler Auszahlungen bis zur Steuerfreigrenze u.a. mit diversen Spendenleistungen kombinierten.
Doch dem ist nicht so: „Mangels ‚Anschaffung‘ unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer“, wie das Landesamte für Steuern Rheinland-Pfalz klarstellt. Eine Übersicht der THG-Quoten-Vermittler haben wir hier für Sie zusammengestellt.
lfst-rlp.de (PDF), energie-experten.org
0 Kommentare