Klarstellung des Bundes: Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge gilt auch für Gebrauchte
In dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland“ – kurz Innovationsbooster – ist zur Förderung der Elektromobilität auch eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge enthalten. Diese regelt, dass für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge im ersten Jahr nach der Anschaffung eine Abschreibung in Höhe von 75 % geltend gemacht werden kann. In den Folgejahren sinkt diese Prozentzahl.
Im Wortlaut des Gesetzes ist von „neu angeschafften Fahrzeugen“ die Rede. Das hatte für Verwirrung gesorgt und die Frage aufgeworfen, ob damit auch gebrauchte Fahrzeuge gemeint sind. Eine Anfrage des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) nutzt der Bund nun zur Klarstellung: Das Investitionssofortprogramm der Regierung ist nicht auf Neufahrzeuge ohne vorherige Erstzulassung beschränkt, sondern schließt auch gebrauchte E-Fahrzeuge ein, die neu anschafft werden (O-Ton: „die dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erstmalig zugegangen sind“).
Wir erinnern uns: Im Bereich der Elektromobilität sieht der Investitionsbooster vor allem zwei große Maßnahmen vor, um die Nachfrage bei Flottenkunden zu erhöhen. Zum einen ist die gerade angesprochene degressive Abschreibung auf Elektrofahrzeuge (nicht nur Elektroautos) eingeführt worden, die Betriebe zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 neu anschaffen. Die Abschreibung beginnt mit einem Satz von 75 Prozent. Im Jahr nach dem Kauf sollen sich dann noch zehn Prozent absetzen lassen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils fünf Prozent, im vierten Folgejahr drei Prozent und im fünften Folgejahr zwei Prozent.
Und zweitens ist die Preisobergrenze für die Versteuerung der privaten Nutzung von elektrischen Dienstwagen von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben worden. Damit können mehr Modelle von der umgangssprachlich „0,25-Prozent-Regelung“ genannten Passage bei der Besteuerung von Elektro-Dienstwagen profitierenn. Erst ab einem Bruttolistenpreis von über 100.000 Euro müssen die Dienstwagenberechtigten bei Privatnutzung ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern – darunter wird dieser Satz auf ein Viertel reduziert, was elektrische Dienstwagen im Vergleich zu Verbrennern finanziell attraktiver machen soll.
Unabhängig von der Elektromobilität sieht der Investitionsbooster auch eine Abschreibung von 30 Prozent für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter und eine schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer vor. Damit sollen neue Investitionen in der Wirtschaft gefördert werden. Durch die geringere steuerliche Belastung hätten die Unternehmen nach der Anschaffung schneller wieder Geld für weitere Investitionen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Danach soll die Körperschaftssteuer schrittweise gesenkt werden.
Der „Innovationsbooster“ gehörte zu den ersten verwirklichten Maßnahmen des Bundeskabinetts. Dieses hatte den Entwurf Anfang Juni in den Gremienlauf gebracht. Ende Juni stimmte bereits der Bundestag zu, Mitte Juli dann auch der Bundesrat.
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