EU-Batterieverordnung in nationales Recht gegossen: Bundesrat stimmt BattDG zu
Das BattDG sieht einen nachhaltigeren Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen machen Anpassungen des bisherigen Batteriegesetzes sowie
Neuregelungen erforderlich. So wird im Batt DG beispielsweise die Ausweitung des Akku-Sammelnetzes geregelt. Bisher gut funktionierende Strukturen aus dem bisherigen BattG, beispielsweise im Bereich der Geräte-Altbatterieentsorgung, werden aber auch in das neue Gesetz übernommen.
Ein eMobility-relevanter Punkt ist zudem, dass die Altbatterien-Entsorgung jetzt auch auf „leichte Verkehrsmittel“, also etwa E-Bikes und E-Tretroller, ausgeweitet wird. Dazu sollen künftig kommunale Rücknahmestellen, also die Wertstoffhöfe, verpflichtet werden. Es geht aber nicht nur um die Batterien aus E-Bikes oder anderen Elektrogeräten, auch die größeren Batterien aus Elektroautos, -Lkw oder -Bussen sind betroffen – etwa in den Bereichen Konformität von Batterien oder bei den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.
Mit der neuen EU-Batterieverordnung werden erstmals Batterien in ihrem gesamten Lebenszyklus betrachtet, indem Produktions- und Abfallphase zusammengedacht werden. Hierfür werden unter anderem Regelungen mit Blick auf Stoffbeschränkungen, das Design, die Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten für Batterien sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt.
Auf EU-Ebene ist die Verordnung im August 2023 in Kraft getreten. Der Großteil der Bestimmungen gilt seit Mitte Februar 2024. Es gibt für die verschiedenen Regelungsbereiche jedoch auch Übergangsvorschriften. Wesentliche Punkte der EU-Batterieverordnung sind eine verpflichtende Erklärung und Kennzeichnung – unter anderem in Bezug auf die Batteriebauteile und den Rezyklatanteil – sowie ein elektronischer „Batteriepass“ und ein QR-Code. Um den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsakteuren auf dem Markt ausreichend Zeit für die Vorbereitung zu geben, werden die Vorschriften für die Kennzeichnung ab 2026 und für den QR-Code ab 2027 gelten.
Zudem werden in der EU-BattVO Recycling-Quoten eingeführt. Als Mindestmengen für aus Altbatterien zurückgewonnene Materialien wurden für Lithium 50 Prozent bis 2027 und 80 Prozent bis 2031 festgelegt und für Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel 90 Prozent bis 2027 und 95 Prozent bis 2031. Ein gewisser Teil dieser rückgewonnene Stoffe soll verpflichtend zur Verwendung in neuen Batterien herangezogen werden. Die Mindestvorgaben sollen acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gültig werden – also voraussichtlich 2031 – und 16 Prozent für Kobalt, 85 Prozent für Blei und jeweils sechs Prozent für Lithium und Nickel betragen. 13 Jahre nach Inkrafttreten – also wohl 2036 – steigen sie auf 26 Prozent für Kobalt, 12 Prozent für Lithium und 15 Prozent für Nickel.
Obwohl sinnvoll, ist die Batterieverordnung nicht unumstritten. Denn im Sommer 2024 wurde zum Beispiel bekannt, dass die EU-Kommission die Batterieverordnung 2027 bereits ändern will. Und zwar soll dann beim CO2-Fußabdruck von Traktionsbatterien nicht der tatsächlich eingesetzte Strom als Berechnungsgrundlage gelten, sondern der nationale Strommix. Das wäre nachteilig für eine deutsche Batterieproduktion, denn selbst wenn tatsächlich grüner Strom genutzt wird, müsste dann der deutsche Strommix veranschlagt werden – der wegen Kohle und Gas schlechter ist als in anderen Ländern, die wie Frankreich auf Atomstrom setzen oder schon mehr Strom aus erneuerbaren Quellen schöpfen.
Doch zurück zum Werdegang des BattDG: Der Bundesrat hatte sich mit dem Gesetzentwurf bereits früher im Jahr befasst und im Juli eine Stellungnahme für den Bundestag verfasst. Dieser beschloss das BattDG am 11. September, woraufhin nun nochmals der Bundesrat am Drücker war. Zwar ging das Parlament nicht auf die Änderungsvorschläge der Länderkammer ein, jedoch verzichtet der Rat auf einen Vermittlungsausschuss, sodass das BattDG nun in Kraft treten kann. Parallel muss die deutsche Regierung auf Geheiß des Bundestags innerhalb eines Jahres noch die nationale Etablierung eines Pfandsystems für lithiumhaltige Batterien prüfen (Entschließung BT-Drs. 21/1588).
„Mit den neuen Regelungen werden die Grundlagen für einen effektiven Vollzug der Regelungen aus der EU-Batterieverordnung sowie aus dem Gesetz gelegt. Mit dem neuen Gesetz schafft die Bundesregierung Rechtssicherheit für alle betroffenen Akteure“, lobt das Bundesumweltministerium. Das Gesetz treffe wichtige Klarstellungen und ergänzende Regelungen, „damit insbesondere auch im Hinblick auf die Abfallphase die Ziele einer getrennten Sammlung und hochwertigen Verwertung erreicht und hierfür die produktverantwortlichen Hersteller für alle Batterien in die Pflicht genommen werden können.“
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