Gelsenkirchen schreibt 50 Lade-Standorte aus

Üblicherweise schreiben Städte die geforderte Anzahl an Ladepunkten aus, die Betreiber müssen die genauen Standorte dann selbst suchen. Die Stadt Gelsenkirchen geht jetzt einen anderen Weg und schreibt 50 Standorte verteilt auf fünf Lose aus.

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Bild: ELE

Die Stadt Gelsenkirchen stellt zum Ausbau der Ladeinfrastruktur im Rahmen eines neuen Vergabeverfahrens mehr als 50 vorgeprüfte öffentliche Standorte zur Verfügung, die in fünf Standortbündel zusammengefasst sind. Interessierte Ladepunktbetreiberinnen und -betreiber können bis 28. Januar 2026 Anträge auf die Nutzung der Flächen stellen, wie die Stadt mitteilt. Im ersten Schritt wird das Bündel „Los 1“ veröffentlicht, das elf Standorte umfasst.

Die genauen Standorte aus dem Los 1 können über den Geoatlas der Stadt abgerufen werden. Um lokale Monopole zu vermeiden, sind die Standorte über das gesamte Stadtgebiet verteilt – mit den vier weiteren Losen dürfte so eine Mischung an Betreibern entstehen, sofern unterschiedliche Unternehmen die Zuschläge bekommen. In dem Geoatlas sind neben den genauen Adressen auch einige Infos zum Standort selbst enthalten, etwa ob die Ladesäulen auf dem Gehweg (neben Längs-Parkplätzen am Straßenrand) oder an der Stirnseite eines Parkplatzes installiert werden muss. Informationen zum Netzanschluss sind aber nicht hinterlegt.

Erklärtes Ziel der Verwaltung ist es, „die weitere Verbreitung der Elektromobilität aktiv zu unterstützen und allen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur zu ermöglichen“. Das Verfahren erfolgt nach den Vorgaben der städtischen Richtlinie für die Erlangung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung von E-Ladesäulen im Stadtgebiet Gelsenkirchen. „Eine Teilnahme am Verfahren ist Voraussetzung für die spätere Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung von E-Ladesäulen im öffentlichen Raum“, heißt es.

Die erwähnte Richtlinie gebe „die einzelnen Schritte des Verfahrens sowie die technischen und rechtlichen Anforderungen für interessierte Ladepunktbetreiberinnen und -betreiber vor“. In dem Dokument werden aber zum Beispiel keine Vorgaben gemacht, ob es sich um AC- oder DC-Ladepunkte handeln muss. Dort heißt es etwa: „Die Ladesäule ist durch den Erlaubnisnehmer nach den jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten, zu sichern und zu betreiben. Die Regelungen der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung) vom 09.03.2016 sowie die einschlägigen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes jeweils in der aktuell gültigen Fassung, sind anzuwenden.“

Mit der Antragstellung müssen die Interessenten unter anderem einen „Lageplan im Maßstab 1:250 mit exakter Standortdarstellung (inklusive Koordinaten), einschließlich der Lage der Anschlussleitungen“ vorlegen und auch das Modell der Ladesäule samt Abmessungen angeben – und auch die Ladeleistung sowie das Branding der Säule. Einen Einfluss auf die Vergabe hat das aber nicht: „Zur Erzielung größtmöglicher Chancengleichheit unter den Antragstellern wird über die Erteilung der für ein Los zu vergebenden Sondernutzungserlaubnisse nicht auf der Grundlage des Prioritätsgrundsatzes sondern mittels Losverfahren entschieden.“

gelsenkirchen.de (Mitteilung), gelsenkirchen.de (Richtlinie als PDF), gelsenkirchen.de (Karte aus dem Geoatlas),

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