Microlino AG kämpft juristisch für Gleichstellung von E-Leichtfahrzeugen
Das Bundesamt für Energie bewertet E-Leichtfahrzeuge nicht als vollwertige Autos und bezieht Fahrzeuge wie den zweisitzigen E-Kabinenroller Microlino daher nicht in die CO2-Emissionsvorschriften – allen voran nicht in die CO2-Flottenregulierung – ein. Der Microlino wird damit im Ergebnis weder direkt noch indirekt gefördert, kritisiert die Microlino AG um die Unternehmerfamilie Ouboter. Und legt deshalb Beschwerde gegen das Bundesamt vor dem Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen ein.
Die Forderung: „Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Elektrofahrzeuge des Typs Microlino der Beschwerdeführerin seien zur Bildung von Emissionsgemeinschaften und zum Einbezug in die Berechnung des Flottendurchschnitts zuzulassen“, heißt es zu Auftakt in dem 32-seitigen Dokument. Auf den folgenden Seiten führt die Microlino AG unter anderem auf, dass „aufgrund der bis heute andauernden systematischen Benachteiligung
gegenüber Elektrofahrzeugen der Klasse M1 wie Dacia Spring, Fiat 500e, Renault
Twingo E-Tech electric und Tesla ein Marktdurchbruch des Microlino bislang
ausbleibt“. Und zwar: Obwohl Elektrofahrzeuge des Typs Microlino hinsichtlich Funktion und Zweckbestimmung mit anderen elektrisch betriebenen Personenwagen vergleichbar seien […] und das Potential
hätten, „einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der verkehrsbezogenen Klimaziele zu leisten“.
Das Fazit der Beschwerdeführer: „Während also größere Elektrofahrzeuge durch die CO2-Flottenregulierung indirekt gefördert werden und dadurch zu attraktiveren beziehungsweise tieferen Verkaufspreisen angeboten werden können, bleiben Fahrzeuge des Typs Microlino derzeit davon ausgeschlossen. Dies führt zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil zulasten der Beschwerdeführerin.“
Die Klassen L7e und L6e, zu der der E-Kabinenroller Microlino gehört, beschreiben leichte Elektrofahrzeuge verschiedener Leistungsklassen. In der Klasse L7e ist eine Nennleistung von 15 kW, ein Höchstgewicht von 450 kg (ohne Akku) und eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 90 km/h erlaubt. In der L6e sinkt die Nennleistung auf 6 kW, das Höchstgewicht auf 425 kg und die Höchstgeschwindigkeit auf 45 km/h. Dafür reicht bei L6e-Fahrzeugen ein AM-Führerschein, während L7e-Fahrzeuge einen regulären B-Führerschein erfordern.





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