Eichrecht: Fristverlängerung für nicht konforme Lader

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Das Bundeswirtschaftsministerium hat mit der Ladeinfrastruktur-Branche eine Übergangsregelung für den Umgang mit nicht eichrechtskonformen Ladesäulen beschlossen. Dadurch wird eine etwaige Stilllegung von Ladestationen nach dem 31. März verhindert. Und die Betreiber gewinnen Zeit für die Nachrüstung.

Kurz vorweg: Eigentlich müssen alle Ladesäulen ab dem 1. April geeignete Messsysteme aufweisen. Das Prinzip der Eichrechtskonformität ist immer gleich und wird von der PTB kommuniziert. Der Strom muss korrekt nach kWh gemessen werden. Es muss zudem eindeutig sein, wem ein jeweiliger Ladevorgang zugeordnet wird. Und so weiter. Entscheidend ist, dass die Prozesskette gesichert ist, dass also nachweisbar ist, wer, wann, wo und wie viele kWh bekommen hat. Über die Herausforderungen haben wir schon mehrfach berichtet.

Am 31. März 2019 endet nun planmäßig das Aussetzen des Vollzugs durch die Landeseichbehörden für DC-Ladesysteme, bei denen (noch) keine DC-Messung, sondern eine AC-Messung unmittelbar vor der Wandlung des Ladestroms in Gleichstrom, vorgenommen wird. Bei einem Austausch zwischen Vertretern des Wirtschafts- und des Verkehrsministeriums sowie der Landeseichbehörden und der AG 5 der Nationalen Plattform „Zukunft der Mobilität“ am 18. Januar 2019 wurde nun eine Übergangslösung vereinbart. Demnach sollen Betreiber die Möglichkeit erhalten, mit einem Nachrüstplan eine Fristverlängerung zu erwirken. Es sei unwahrscheinlich, dass „ab dem 1. April 2019 seitens der Landeseichbehörden mit saftigen Bußgeldern oder gar der Kettensäge zur Tat geschritten wird“, zitiert das Energie-Fachmagazin „Energate“ aus einem Protokoll des Treffens. Dieses Protokoll (PDF zum Download hier) liegt auch der Redaktion von electrive.net vor.

Rechtsanwältin Dr. Katharina Boesche, die als Leiterin der Fachgruppe Recht im Technologieprogramm „IKT für Elektromobilität“ aktiv ist, hat gegenüber unserer Redaktion die Ergebnisse des Treffens wie folgt zusammengefasst:

  • Es gibt keine förmlich-einheitliche Frist, bis zu der deutschlandweit alle DC- und AC-Ladeeinrichtungen umgerüstet werden müssen.
  • Jeder Betreiber von Ladeeinrichtungen stellt seinen konkreten, individuellen Nachrüstplan der am Sitz seiner Niederlassung zuständigen Eichbehörde vor. Darin hat er zu erläutern, ob der Messgerätehersteller, mit dem er zusammenarbeitet, sich bereits in einem Konformitätsbewertungsbewertungsverfahren befindet und wann voraussichtlich mit dem Erteilen einer Baumusterprüfbescheinigung bzw. wann mit der Marktverfügbarkeit einer konformitätsbewerteten Ladeeinrichtung und dem Abschluss der Umrüstung des kompletten Bestandes des betreffenden Ladepunktbetreibers zu rechnen ist.
  • Die Landeseichbehörde wird darüber einen Bescheid erlassen, indem sie den Nachrüstplan bestätigt, ggf. aber auch dazu rät, auf am Markt verfügbare Produkte zurückzugreifen, falls von dem Ladepunktbetreiber ein Nachrüstplan eingereicht wird, der eine Nachrüstung erst zu einem deutlich späteren Zeitraum vorsieht.
  • Dieser Bescheid soll dann durch den CPO der zuständigen Landespreisbehörde vorgelegt werden, die dann ebenfalls in Wahrung ihres Ermessens die Entscheidung der Landeseichbehörde ihrer eigenen Entscheidung, z.B. weiterhin bis zum Abschluss des konkreten Nachrüstplans das Erheben einer Session Fee (Pauschale) zu dulden, zugrundelegen kann.
  • Für neue Ladeeinrichtungen gilt: Aufgebaut werden dürfen nur noch konformitätsbewertete Ladeeinrichtungen.

Die gute Nachricht: Erste technische Lösungen für DC-Messsysteme gibt es inzwischen. Die Abstimmung in der Branche führt nun hoffentlich dazu, dass der weitere Ausbau der DC-Ladeinfrastruktur nicht behindert wird, zugleich aber auch die mess- und eichrechtskonforme Nachrüstung des Bestands organisiert wird. So wird sichergestellt, dass die Pioniere unter den Betreibern, die also schon sehr früh Ladeinfrastruktur errichtet haben, durch etwaige Abschaltung ihrer Ladepunkte nicht benachteiligt werden. Klar wird aber auch: Der deutsche Sonderweg beim eichrechtskonformen Laden bleibt steinig. Die aus Kundensicht durchaus wünschenswerte Transparenz aller Ladevorgänge ist noch lange nicht erreicht.

4 Kommentare

zu „Eichrecht: Fristverlängerung für nicht konforme Lader“
K100
16.02.2019 um 21:57
Hier schiessen die Deutschen weit über das Ziel hinaus. Die Stromlieferung an die Ladesäule muss eh eichrechtskonform gemessen und abgerechnet werden. Was hinter der Säule geschieht, ist im (EU-)rechtlichen Sinn keine Stromlieferung, sondern eine Dienstleistung zum Laden der E-Autos. Diese Dienstleistung eichrechtskonform zu machen, ist so als ob man das Steak im Restaurant mit einer geeichten Waage nachwiegen und auf Gramm genau verrechnen müsste.
Norbert Rest
17.02.2019 um 02:45
Diese (sich selbst unentbehrlich kennzeichlichen Leuten) werden wir E-Autofahrern es vermutlich verdanken (müssen), das wir deutlich mehr für den Betrieb unserer Fahrzeuge zahlen müssen. Gerechte Abrechnung ist eine Sache, Überregulierung auf Kosten der Nutzer aber eine andere. Hier wird einer guten Idee ein Bärendienst erwiesen
Stefan
18.02.2019 um 15:21
Strom für E-Autos ist die einzige Ware bzw. Dienstleistung, die bisher nicht auszeichnungspflichtig war. Ohne Smartphone und App kann an vielen Ladepunkten niemand sagen, was das Laden kostet. Bei Nacht, Winter und Schnee ist es auch damit unzumutbar und nicht barrierefrei. Bei keinem anderen Produkt würden das die Kunden akzeptieren. Jetzt kommt endlich Transparenz und zum Glück nicht mit der Brechstange. Überfällig war es aber längst.
Markus
25.03.2019 um 16:58
Strom ist nicht die einzige Ware die bisher nicht eichrechtskonform abgerechnet wurde. Auch die Zeit in Parkuhren wird nicht mit der Atomuhr in Braunschweig gemessen. Die Kosten für DSL und Mobilfunk z.B. werden auch nicht mit geeichten Gerätschaften gemessen. Politikversagen, Lobbyismus und Bürokratie statt Markthochlauf.

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