Finanzminister Scholz plant milliardenschwere Förderung der E-Mobilität

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Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat ein milliardenschweres Steuerpaket zur Förderung der Elektromobilität ins Kabinett eingebracht. Der beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, vor allem bestehende Förderungen zu verlängern, um Planungssicherheit zu schaffen.

Der Gesetzentwurf, der am Mittwoch vom Kabinett beschlossen wurde und bis Jahresende umgesetzt werden soll, sieht unter anderem vor, dass die steuerliche Förderung von Elektroautos und Plug-in-Hybriden als Dienstwagen über Ende 2021 hinaus bis zum Jahr 2030 verlängert wird. Statt monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil zu versteuern, gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge bekanntlich ein halbierter Satz von 0,5 Prozent.

Ebenfalls verlängert wird das steuerfreie Laden am Arbeitsplatz: Ermöglicht es der Arbeitgeber seinen Angestellten, das Auto im Betrieb kostenfrei zu laden, bleibt das bis 2030 steuerfrei. Gleiches gilt, wenn Beschäftigten eine betriebliche Ladevorrichtung kostenlos überlassen wird.

Zudem soll es für Unternehmen attraktiver werden, Elektroautos, Plug-in-Hybride oder Fahrräder zu leasen oder zu mieten: Die Aufwendungen dafür sollen laut dem „Tagesspiegel“ nur noch zu zehn Prozent bei der Bemessung der Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Aktuell sind es 20 Prozent.

Auch wird die Steuerfreiheit für die kostenfreie Überlassung von Dienstfahrrädern und -Pedelecs für private Zwecke bis Ende 2030 verlängert. Diese Regelung gibt es erst seit diesem Jahr, sie war bislang bis 2021 befristet.

Als weitere Maßnahme ist eine neue Sonderabschreibung für die Anschaffung rein elektrischer und gewerblich genutzter Lieferfahrzeuge geplant, die ebenfalls bis 2030 gelten soll. Die Abschreibung beträgt einmalig 50 Prozent der Anschaffungskosten.

Bereits vor einigen Monaten waren erste Details zu Scholz’ Plänen durchgesickert, darin war neben der Dienstwagen-Besteuerung auch bereits die Lieferwagen-Sonderabschreibung enthalten. Auch die damals angedachten Detail-Regelungen für Plug-in-Hybride haben es in den Beschluss geschafft: Um die „umweltpolitischen Ziele zu sichern“ und die „weitere technische Entwicklung voranzutreiben“, werden die Anforderungen an die Hybridautos erhöht. Damit ein PHEV unter die 0,5-Prozent-Regelung fällt, muss er ab 2022 auf eine rein elektrische Reichweite von 60 Kilometern kommen. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite auf 80 Kilometer.

Scholz sagte den Zeitungen der Funke-Mediengruppe, die Förderung der Dienstwagen sei „echte Industriepolitik“ zugunsten des Klimas. „Wir tun dies auch, damit schneller mehr Elektrofahrzeuge auf den Gebrauchtwagenmarkt kommen“, wird der Finanzminister zitiert. Im Paket rechnet das Ministerium über die kommenden zehn Jahre mit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe.

Der VDA begrüßte die Verlängerung der steuerlichen Förderung von Elektroautos: „Gerade weil unsere Unternehmen in den nächsten Jahren viele neue E-Modelle auf den Markt bringen, wird die Verlängerung der geltenden Sonderregelung eine positive Wirkung auf die Nachfrage nach E-Autos entfalten.“ Erwarteter Folgeeffekt: Da die meisten Dienstwagen geleast werden, kommen die Fahrzeuge in zwei bis drei Jahren als Gebrauchtwagen auf den Markt. So sollen auch private Käufer von den geförderten E-Autos profitieren können.
heise.de, tagesspiegel.de, bundesregierung.de

10 Kommentare

zu „Finanzminister Scholz plant milliardenschwere Förderung der E-Mobilität“
Ergo Naut
31.07.2019 um 16:00
Was für ein Betrug an der Umwelt und am Kunden - denn jetzt können die deutschen Hersteller ihre peinlichen Hybride noch subventionieren lassen, obwohl sie nur lächerliche 60 oder 80km Reichweite bieten. Das ist nichts anderes als Innovationsverhinderung, Abschottung vor der Konkurrenz die bessere E-Mobile herstellen und das Hinauszögern des Absterbens der alten Verbrennertechnologie.Zum Glück wird die Realität diesem Humbug ein Ende setzen, da mit höchster Sicherheit die Akkutechnik schon 2022 besser und preiswerter sein wird als jeglicher Hybrid.DAS wäre mal ein redaktionelles Thema . . .
Raimund
31.07.2019 um 16:57
Der Absatz: "Der Gesetzentwurf, der am Mittwoch vom Kabinett beschlossen wurde und bis Jahresende umgesetzt werden soll, sieht unter anderem vor, dass die steuerliche Förderung von Elektroautos und Plug-in-Hybriden als Dienstwagen über Ende 2021 hinaus bis zum Jahr 2030 verlängert wird. Statt monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil zu versteuern, gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge bekanntlich ein halbierter Satz von 0,5 Prozent." ist so nicht Richtig. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG besagt, dass der Listenpreis nur zur Hälfte anzusetsen ist.
Heinz
31.07.2019 um 17:42
Stehe ich auf dem Schlauch oder läuft das de facto nicht auf die gleiche Wirkung hinaus? Oder gibt es da einen rechtlichen Kniff? Ansonsten: Wayne?
Raimund
01.08.2019 um 10:00
Es verweisen die §§ 4 und 8 EStG auch auf den Listenpreis. Würde man den Steuersatz auf 0,5% setzen, dann hätte es keine Auswirkung auf den beiden Paragraphen.
Manfred
01.08.2019 um 07:51
Die Wirkung ist die gleiche, dennoch ist 0,5% Regel de facto falsch, da weiterhin 1% versteuert werden muss und nur die Bemessungsgrundlage (BLP) halbiert wird.
Raimund
01.08.2019 um 10:01
Eben nicht, weil die §§ 4 und 8 auf den Listenpreis verweisen.
Bernd Hagemann
01.08.2019 um 14:25
Also eine 50% Regel?
Raimund
01.08.2019 um 18:45
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ---->ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge nur zur Hälfte anzusetzen;<----- bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.Daraus folgt, dass auch die §§ 4 und 8 EStG davon profitieren, was bei einer 0,5%-Regel nicht der Fall wäre.§ 4 Abs. 5 Satz 1 EStG Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß;§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.
Bernd Hagemann
01.08.2019 um 14:32
Ich finde es ganz schlecht die Bedingung (nur) an eine Mindestreichweite zu knüpfen. Das führt dazu dass die vielen Arbeitnehmer mit Dienstwagen, die Hybride nur wegen der niedrigeren Steuer ordern und aus Bequemlichkeit nicht aufladen, in Zukunft noch größere Batterien mit noch mehr Footprint spazieren fahren. Die Einsparung MUSS an die Nutzung erneuerbarer Energie gekoppelt werden, und nicht an die Reichweite! Die Batteriegröße muss zur Abdeckung der Alltagsfahrten passen, und nicht zu einem Gesetz. Warum kapiert das keiner?
Raimund
01.08.2019 um 18:49
Leider wird nirgens die Methode mit dem Fahrtenbuch erwähnt. Für den gilt es auch, dass die Aufwendungen nur zur Hälfte angerechnet werden. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG

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