„Rechtliche Veränderungen in 2026: GEIG & Co.“ – Dr. Katharina Boesche, Rechtsanwältin
Der rechtliche Rahmen rund um Elektromobilität ist längst keine abstrakte Materie mehr. „Recht ist eben nicht nur Theorie, sondern auch eine knallharte Praxis“, sagt Boesche und verweist darauf, dass neue Pflichten nicht nur beschlossen, sondern auch vollzogen werden müssen. Gerade bei Gebäuden rücke die Umsetzung immer stärker in den Fokus – inklusive möglicher Sanktionen.
GEIG und Gebäuderichtlinie: Mehr Pflicht, mehr Stellplätze
Ausgangspunkt ist die europäische Gebäuderichtlinie (EBPD), die im Mai 2025 verabschiedet wurde und bis Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das künftige GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) wird die bestehenden Anforderungen deutlich verschärfen. Betroffen sind Neubauten, größere Renovierungen und erstmals auch der Bestand in größerem Umfang. Die Unterscheidung zwischen Stellplätzen im oder am Gebäude entfällt, stattdessen gelten einheitliche Vorgaben.
Bei neu gebauten Nicht-Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen sollen künftig 50 Prozent vorverkabelt werden und die restlichen Stellplätze mit Schutzrohren versehen werden, ergänzt um mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze. Für Wohngebäude sinkt die Schwelle teils auf drei Stellplätze. Und selbst bei Bestandsgebäuden gibt es dann Bedingungen: Bei über 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt je zehn Stellplätze installiert werden und Schutzrohre für 50 Prozent der Stellplätze.
Bußgelder drohen bei Nichteinhaltung des GEIG
Boesche betont, dass dies kein rein theoretisches Konstrukt sei: Zuständig sind die Bauämter, „die von ihrem Glück vielleicht noch gar nicht wissen“, die im Fall der Nichterfüllung aber Bußgelder verhängen könnten – „theoretisch bis maximal 10.000 Euro“.
Neu ist zudem die Verpflichtung zur Errichtung von Fahrradstellplätzen, bei Wohngebäuden immer zwei Fahrradstellplätze pro Wohnung. Für manche Immobilienentwickler wirke das ungewohnt, sei aber detailliert geregelt. „Das ist schon nicht ohne“, sagt Boesche mit Blick auf die Flächenbedarfe, „das sieht dann schon fast wie in Amsterdam aus.“
Positiv hebt die Juristin Ideen aus dem Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 hervor. Dort werde erstmals nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ gedacht. Betreiber könnten etwa statt mehrerer Pflicht-AC-Ladepunkte weniger, aber leistungsstärkere DC- oder HPC-Ladepunkte errichten. „Das ist wirklich praxisfreundlich“, so Boesche – eine Einladung, „PowerPoint into reality“ zu übersetzen.
Rückerstattung von Dienstwagen-Ladevorgängen
Ein weiteres zentrales Thema betrifft das Laden von Dienstwagen zu Hause. Ab 1. Januar 2026 entfällt die bisherigen Regelung, wonach Dienstwagenfahrer steuerfrei pro Monat 70 Euro pauschal vom Arbeitgeber zurückerstattet bekommen konnten, wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht. Oder bei vorhandener Lademöglichkeit am Arbeitsplatz monatlich 30 Euro.
Stattdessen muss nun der konkrete Stromverbrauch für eine Rückerstattung nachgewiesen werden, wobei ein Wahlrecht zwischen zwei Verfahren besteht: Entweder werden individueller Arbeitspreis je Kilowattstunde und anteiliger Grundpreis angesetzt oder eine vom Statistischen Bundesamt halbjährlich ermittelte Strompreispauschale genutzt. Wichtig bleibt die Klarstellung, dass die Rückerstattung keinen geldwerten Vorteil darstellt – „jedenfalls bis 2030 sind wir da safe“, so Katharina Boesche. Für die Rückerstattung durch den Arbeitgeber gibt es zudem auch neue Leitplanken bei Nutzung von dynamischen Tarifen und PV-Nutzung.
Für Verwirrung sorgt in diesem Zusammenhang allerdings gerade ein Papier der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME). Darin heißt es zwar, unter klaren Bedingungen – dauerhaft angeschlossener Zähler, keine weiteren Verbraucher, strikte „1-zu-1-Nutzung“ – genüge ein MID-Zähler. Allerdings dürfen demnach mobile Ladekabel mit MID-Zähler nicht für die Rückerstattung verwenden werden. Das klang in den Richtlinien des Finanzministeriums noch ganz anders und es muss sich nun zeigen, wie die neuen Vorschriften in der Praxis umgesetzt werden. Katharina Boesche gab zu bedenken, dass es sich bei der Rückerstattung eines Heimladevorgangs nicht um eine Stromlieferung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber handelt, sondern nur um eine steuerrechtliche Rückerstattung.
Änderung auch bei öffentlichen Ladepunkten
Komplex wird es bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten, etwa auf Supermarktparkplätzen. Hier gilt die EU-Richtlinie AFIR. Unter 50 kW Ladeleistung ist die Tarifgestaltung relativ frei, neben der kWh-Abrechnung sind auch Startgebühr, Zeitgebühr und Session Fee möglich. Bei Ladestationen ab 50 kW Ladeleistung muss zwingend eine kWh-Abrechnung ohne Start- oder Servicegebühren erfolgen. Die einzige zusätzliche mögliche Komponente ab 50 kW bleibt eine mögliche Belegungsgebühr nach Ladeende, sprich Blockiergebühr – die berühmte „Pönale“. Wie genau deren Beginn eichrechtskonform zu bestimmen ist, bleibt offen. „Da ist noch Musik drin“, sagt Boesche.
Während Politik und Branche also von Beschleunigung sprechen, produziert das Recht immer neue Detailfragen. Oder, wie es Boesche selbst formuliert: Die Arbeit geht uns nicht aus.





1 Kommentar