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HintergrundPolitik

Rückerstattung für Dienstwagen-Ladekosten: Wirrwarr um neue Regeln

Das Bundesfinanzministerium hat zum 1. Januar 2026 die Regeln für die Rückerstattung von Stromkosten für zu Hause aufgeladene Dienstwagen geändert. Doch Verbände und Juristen äußern daran Kritik – zumal durch ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) neue Fragen entstanden sind.

Bislang konnten Fahrer von elektrischen Dienstwagen 70 Euro pro Monat steuerfrei vom Arbeitgeber für das Laden an der heimischen Wallbox zurückerstattet bekommen, wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht. Oder bei vorhandener Lademöglichkeit am Arbeitsplatz monatlich immerhin noch 30 Euro. Pauschal, einfach, unbürokratisch.

Doch das hat sich zum Jahreswechsel geändert: Seit dem 1. Januar 2026 gilt, dass Stromkosten an der heimischen Wallbox auf die Kilowattstunde genau erfasst und abgerechnet werden müssen, um steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden zu können – so hat es das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem sogenannten BMF-Schreiben im November 2025 verkündet. Ein Stromzähler für den Ladevorgang ist also erforderlich, wobei es dazu konkret vom Ministerium heißt: „Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.“

Laut dem Finanzministerium muss also nicht zwingend ein externer Stromzähler vorgeschaltet werden, es reichen auch womöglich bereits vorhandene Systeme – was gleich noch wichtig wird. Man muss aber nachweisen können, wie viel vom eigenen Hausstrom in den Dienstwagen geflossen ist.

Bei der Abrechnung der gezählten Kilowattstunden können dann wahlweise die tatsächlichen Stromkosten des jeweiligen Energieversorgers abgerechnet werden. Oder aber es kann eine Strompreispauschale auf Basis des Durchschnittsstrompreises für Privathaushalte, der regelmäßig vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird, angewendet werden. Aber auch hier gilt: Die Erfassung der für den E-Dienstwagen bezogenen Kilowattstunden ist zwingend erforderlich.

Kritik wegen zusätzlicher Bürokratie

Kritik daran kommt u.a. vom Bundesverband Katholischer Unternehmer (BKU): „Dies ist definitiv kein Beitrag zum Bürokratieabbau, den die Bundesregierung versprochen hat!“, heißt es in einer Stellungnahme des BKU. Denn allein schon weil es nun einen Stromzähler benötigt, dürfte der Versuch, diese Vorschrift umzusetzen, einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei dem betroffenen Arbeitnehmer, aber vor allem bei den Arbeitgebern verursachen, moniert der Verband. „Statt schon wieder eine neue Regel zu schaffen, sollten die bisherigen Pauschalen beibehalten werden, bis zu denen Mitarbeitern steuerfrei Stromkosten erstattet werden konnten“, plädiert der BKU. Denn die Regelung mit der Pauschale ohne Nachweis des tatsächlichen Stromverbrauchs sei vergleichsweise einfach gewesen und habe sich bewährt.

Auch der Bundesverband Betriebliche Mobilität (BBM) ist mit der neuen Regelung nicht glücklich. Und das nicht nur wegen der zusätzlichen Bürokratie, sondern auch wegen der Unklarheit der Ausgestaltung der neuen Regeln für die Ladestrom-Rückerstattung. Denn die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) hat sich mit seinem am 9. Januar 2026 veröffentlichten Informationsblatt „Messgeräteanforderungen zur Erstattung heimischer Ladekosten für Elektromobile von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber“ (PDF-Download hier) in die Thematik eingemischt – und für Verwirrung gesorgt.

AGME will Wahlfreiheit bei Messverfahren einschränken

Die AGME teilt darin u.a. mit, dass für die Rückerstattung von Ladekosten durch den Arbeitgeber Messgeräte verwendet werden sollten, die die „allgemeinen eichrechtlichen Anforderungen an Elektrizitätszähler einhalten, d.h. konformitätsbewertet oder gültig geeicht“ sind. Außerdem dürften mobile Ladekabel mit MID-Zähler nicht für die Rückerstattung verwendet werden.

Geht es nach der AGME, sollen somit für die Abrechnung des Ladestroms für Dienstwagen an der heimischen Wallbox ähnlich strikte Eichrechtsvorgaben gelten wie an öffentlichen Ladepunkten – als ob der Arbeitgeber den Strom an den Arbeitnehmer verkauft. Dabei erstattet er eigentlich nur bereits entstandene Kosten. Die AGME schränkt die Freiheit beim Messverfahren also stark ein – dabei hatte das Finanzministerium überhaupt keine MID-Konformität oder Eichung der Zähler verlangt.

Heißt: In dem BMF-Schreiben klang alles nach einem überschaubaren Zusatzaufwand, der mit teils schon vorhandener Hardware umsetzbar wäre. Die dazu widersprüchlichen AGME-Vorgaben gehen aber weit darüber hinaus. Und um die Verwirrung komplett zu machen: Da es beim Erlass des Finanzministeriums ums Steuerrecht geht und nicht um das Eichrecht, ist zweifelhaft, ob das AGME-Schreiben überhaupt verbindlich ist.

Eigentlich ein rein fiskalischer Vorgang

Die auf eMobility-Recht spezialisierte Rechtsanwältin Katharina Boesche sagt gegenüber electrive: „Es geht ganz klar um Kosten und nicht um Messvorgänge, deren Rückerstattung der Arbeitnehmer wünscht. Der Arbeitnehmer liefert an den Arbeitgeber keinen Strom, indem er das Dienstfahrzeug am heimischen Ladepunkt auflädt. Die Rückerstattung des für den Ladestrom geleisteten Aufwands (Geldbetrag) ist ein rein fiskalisch einzuordnender Vorgang.“ Sprich: Vermutlich sind Messgeräte, die den Wünschen der AGME entsprechen, gar nicht erforderlich. „Meines Erachtens liegt die vorrangige, speziellere Zuständigkeit für die rein fiskalische Frage der Rückerstattung von Ladekosten beim Bundesfinanzministerium“, ergänzt Boesche.

Das ist ein wichtiger Punkt, der Fuhrparkbetreibern Mut macht, denn die aktuelle Hängepartie stellt Unternehmen mit E-Autos in der Flotte vor große Herausforderungen: „Wir erwarten eine Klarstellung vom Bundesfinanzministerium, da es nicht zumutbar wäre tausende Wallboxen auszutauschen und sich der Bürokratieaufwand gegebenenfalls drastisch erhöhen würde“, sagt Axel Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverbands Betriebliche Mobilität (BBM).

Ministerien arbeiten an Klärung

Mittlerweile tut sich aber etwas: Das Bundesfinanzministerium hat nun das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie um Klärung gebeten, denn dieses verantwortet das Eich- und Messrecht. Es stellt sich die Frage, wie verbindlich das Schreiben der AGME ist. Das Finanzministerium hatte offensichtlich eine einfache Regelung für die Rückerstattung tatsächlich entstandener Ladekosten im Sinn – während das Eichrecht eigentlich dafür gedacht ist, tatsächliche Stromlieferungen zu erfassen.

Quelle: per Mail

27 Kommentare

zu „Rückerstattung für Dienstwagen-Ladekosten: Wirrwarr um neue Regeln“
ioniqKnechter
16.02.2026 um 19:04
Ehy Moin erst ma... Für eine rechtssichere Abrechnung einer Dienstwagen-Ladekosten im Jahr 2026 ist ein Shelly-Smartmeter aufgrund fehlender MID-Zertifizierung und mangelnder Manipulationssicherheit problematisch, weshalb man stattdessen besser auf eine Wallbox mit integriertem, geeichtem Zähler oder einen im Sicherungskasten vorgeschalteten MID-Hutschienezähler (kostet ca. 50-100 € plus Montage). setzen sollte, um den nun zwingend erforderlichen Einzelnachweis gegenüber dem Arbeitgeber und Finanzamt manipulationssicher und rechtlich anerkannt erbringen zu können.
BEVdev
16.02.2026 um 22:16
Muss ich dann bald für die Abrechnung meiner für den Arbeitgeber im Privatauto gefahrenen Kilometer einen eichrechtlich zertifizierten, fälschungssicheren Kilometerzähler von der Fachwerkstatt installieren lassen?Ehrlich, wir machen uns echt kaputt mit diesem Versuch, alles 120prozentig wasserdicht zu regeln.
Sebastian Krebs
17.02.2026 um 03:51
Prinzipiell wären vermutlich Wallboxen mit ISO 11518-Funktionalität = Plug&Charge, sowie für die Automatisierbarkeit mit Modbus oder besser EEBUS ausgestattet, die ganzheitlichste Lösung, wodurch sich deren Standby-& Ladeverluste mittels MID-konformen Zwischenzähler (auf der Hutschiene) am Wallbox-Abgang ermitteln und ein eindeutig zuordnen ließen.Denn bei einer reinen Erfassung der Energiekosten in der Wallbox, fallen die Anschlussstrecke bis zu dieser, sowie deren Bereitschaftskosten weiterhin bei Anschlussnehmer an und werden nicht relevant abgegrenzt.Insofern ist die Lösung über die Pauschalen, ohne Frage jene, welche für den Arbeitgeber die geringsten Prozesskosten verursacht. Für den Anschlussinhaber, sowie für die Steuerzahler ist jedoch die aufgezeigte Lösungsvariante vorzuziehen, zumal die zusätzlichen Prozesskosten einen rein investiven Charakter haben und sich vollständig automatisierbar in bestehende Gehaltsabrechnungslösungen integrieren lassen.Wie immer - am Anfang von Veränderungen gibt es von den Betroffenen verschiedene Arten von Beißreflexen. Denen begegnet man bestenfalls mit hochskalierenden (& somit sehr günstigen) vollständig digitalisierten &. hochautomatisierenden Schnittstellen zu den gängigen ERP- & Gehaltsabrechnungs- Systemen.
Melvin
17.02.2026 um 07:35
Viele Wallboxen werden mit integriertem MID-Zähler angeboten, der bisher ausreichte, um die ins Dienstfahrzeug geladenen kWh beim Arbeitgeber abzurechnen.Wenn ich jedoch zusätzlich ein Privatfahrzeug an der gleichen Wallbox laden möchte, muss ich die Ladevorgänge eindeutig trennen können. Das ginge zwar auch z. B. durch unterschiedliche RFID-Karten, die in der Ladestatistik automatisch Ladevorgang und RFID (Auto) zuweisen, in Deutschland wurde für diesen Fall bisher jedoch trotzdem eine eichrechtskonforme Wallbox gefordert. Da geht es vor allem um Unverfälschbarkeit von Daten und höhere einzuhaltende Messgenauigkeiten. In diesem Bereich wäre also auch die Forderung nach einer eichrechtskonformen Wallbox nichts grundlegend neues, nur wenn sie eben immer verpflichtend notwendig wäre.Warum man jedoch die pauschale Lösung streicht, bleibt bisher schleierhaft.
Hazi
17.02.2026 um 09:09
Aufgrund der neuen Regel wurde allen Vertrieblern in unserer mittelständischen Firma die Erstattung gestrichen. Begründung: Zu komplizierte Abwicklung.
Oliver
21.02.2026 um 11:44
Haha, Spaß. Bei uns wird der Pauschalbetrag für PHEV weiterhin ausgezahlt, allerdings wird er jetzt versteuert. Als Ausgleich gibt es jetzt dafür die doppelte Pauschale für Benzin.
Wolf
17.02.2026 um 09:18
Deutschland ist echt am Ende. Es ist doch klar, dass hier der ein oder andere auf die Idee kommt, noch ein paar Kilometer in den Zweitwagen zu laden. Am Ende ist man nicht genauer als vorher, hat nur Aufwand bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber verursacht. Das Gegenteil, was unsere Wirtschaft momentan gebrauchen kann. Die Pauschalen waren einfach. Man hätte diese ja auch noch etwas ausarbeiten können, wenn man unbedingt etwas ändern möchte.
Micha
17.02.2026 um 09:20
Ist doch alles totaler Unfug. Selbst der eichrechtkonforme Zähler bringt nichts, wenn am Zähler einfach ein anderes Auto geladen werden kann und das dann über die Firma abgerechnet wird. Einfach eine Pauschale und gut ist. Oder einfach am öffentlichen Schnelllader laden und gut ist.
Thomas
17.02.2026 um 10:09
Verstehe die Aufregung nicht. Wir haben in unserem Unternehmen Tronity eingeführt. Ja, für alle ganz genauen ist das nicht das Richtige, da nur Näherungswerte für den Ladeverlust und die Werte aus dem Fahrzeug herangezogen werden. Ist mir aber nicht wichtig. Immer noch besser und komfortabler als an einer eichrechtskonformen Ladestation im öffentlichen Raum zu laden. Und deutlich günstiger für mein Unternehmen.
Olli
18.02.2026 um 20:30
Ja, so geht das. Da unsere Steuerberatung und deren Beratungsgesellschaft keine Idee hatten, habe ich das für uns selbst rausgesucht und getestet. Tronity funktioniert, aber ob es zulässig ist kann mir weiterhin keiner sagen.Kostet netto 10,90 € pro Fahrzeug, zusätzlich zu dem nötigen Abo beim Hersteller, also ~ 15 bis 20 € pro Monat und Fahrzeug. Dazu der Aufwand für das Account-Management, Abruf der Daten, kommunikation mit der Steuerberatung und darauf deren Kosten und Aufwand usw. usw.Da war die alte Pauschale natürlich was ganz anderes - aber eben auch nicht gerecht (war ja auch nur eine Option zur Vereinfachung)
Holger
17.02.2026 um 11:01
In meiner Firma erfolgt die Erfassung über den fahrzeuginternen Zähler, der über eine App ausgelesen wird. Einfaches Verfahren, nicht gereicht, aber es kann kein anderes Fahrzeug geladen werden. Unbürokratisch und schnell. ich hoffe, dass diese Variante weiterhin zulässig bleibt, sonst verliere ich das Vertrauen in Deutschland wirklich.
Robert Ansorge
17.02.2026 um 11:17
Es ist doch noch garnicht der 1. April
Daniel
18.02.2026 um 13:11
Das besagte BMF-Schreiben wurde übrigens am 11.11.2025 veröffentlicht. Und nein - leider ist heute am Aschermittwoch nicht alles vorbei.
Nobby
17.02.2026 um 14:58
Bei den Behörden ist immer 1. April
Steffen
17.02.2026 um 11:29
Das Steuergerät der Batterie im Fahrzeug kennt / erfasst den nachgeladenen Strom - das gekoppelt mit dem Ort des Fahrzeugs lässt vergleichsweise einfache, rein digitale Lösungen zu...
Rainier
17.02.2026 um 14:34
Das ganze Verfahren ist albern. Wer stellt sicher, dass die Wallbox nur für den Firmenwagen und nicht für das Privatfahrzeug oder für den Wagen des Nachbarn freigeschaltet wurde? Das weiß nur derjenige, der die RFID-Karte vorgehalten hat.Noch spannender wird es beim Bi-Direktionalem Laden. Wie wird zukünftig verhndert, dass das E-Fahrzeug auf dem Firmengelände günstig (wenn nicht sogar kostenlos) vom Arbeitnehmer aufgeladen und zu Hause entladen wird? Ich bin gespannt, wann die Verprobung von Ladevorgängen und Kilometerlaufleistung kommt, um diesen Missbrauch zu unterbinden.
Nobby
17.02.2026 um 14:56
Die Politik redet davon Bürokatie Abbau, da gibt es so ein paar Beamtenquerdenker die leiber an Bürokatie Aufbau denken und so handeln. Bei einem MID Zähler ist die "Fehlertolleranz" bei 1-2% beim Eichrechtskonformen <=1%, also rechen nwir fatisch von 1% unterscheide, das bei einem 70 kWh Akku (ohne Ladeverluste) 0,7 kWh ausmacht, bei 0,32€ je Kwh sind das 0,22€ auf 70 kWh. Hurra dafür werden 1000-1500€ investiert und das kann der Arbeitgeber ggf. dann voll absetzen. Dokumentations und Verwaltungskosten nicht eingerechnet.Diese Neidgesellschaft ist schon krank.
Jürgen Baumann
17.02.2026 um 16:40
Wenn jetzt noch während des Ladens die Sonne scheint und ich home office mache, muss dann die EEG Erstattung noch abgezogen werden? Und mit oder ohne MWST? Welcher MWST Satz gilt denn? :-)
Stefan Krüger
17.02.2026 um 18:13
ich denke, diese Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) sollte schlicht unter Terrorismusverdacht gestellt und von unserem Gemeinwesen entsprechend behandelt werden.Wenn ich jetzt so eine super-tuper hoheitlich und handverlesen geeichte Wallbox habe, auch jährlich oder halbjährlich nachgeeicht (also absolut wirklich perfekt), wer stellt denn dann sicher, dass nicht Nachbars Auto, oder der verdammte Zweitwagen oder irgendein anderer Stromfresser über die hoheitliche Wallbox laden. Als Fuhrparkbetreiber danke ich herzlich! Mir reicht es völlig aus, wenn ich meinen Mitarbeitern die ins Auto geladenen kWh vergüte, zu einem vorher vereinbarten Preis. Egal was ihn oder die die kWh denn tatsächlich gekostet hat. Vor allem will ich auf keinen Fall überzogenen Roamingpreise oder Blockiergebühren oder sonstigen Firlefanz bezahlen.
Kai
18.02.2026 um 09:37
Wofür steht eigentlich AGME? Aemter Gegen Massentaugliche Elektromobilität?Wo bleibt die Verhältnismässigkeit und wo genau schafft das mehr Vertrauen oder Sicherheit?
Peter Buchner
18.02.2026 um 13:56
Vielleicht hilft es erst mal das AGME Infoblatt zu lesen? Das Infoblatt liefert Informationen über den geschäftlichen Verkehr. Also nur dann, wenn der Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) eine kWh genaue Abrechnung verlangt/möchte, kommt das Eichrecht ins Spiel. Dass man dann einen geeichten Stromzähler braucht, ist nicht das komplexe. Komplex wird es bei Unterscheidung Privatnutzung/Benutzung für Dienstfahrten oder wenn mehrere Parteien Zugriff auf die Wallbox haben. D.h. wenn Messwerte zur Abrechnung verwendet werden (geschäftlicher Verkehr), braucht man einen geeichten Stromzähler und eine Zuordnung des abzurechnenden Messvorgang für die beiden Vertragspartner. Das war schon immer so und ist nichts Neues. Letztlich möchte der Arbeitnehmer mit Verbrennerauto auch seinen Sprit bezahlt bekommen, wenn er seinen Dienstwagen aus hoffentlich geeichten Zapfsäulen betankt und der Arbeitgeber möchte nicht, dass das Nachbarauto auf seine Kosten noch mit betankt wird.Aber keine Angst, ich gehe mal davon aus, dass das Eichrecht auch weiterhin pauschale Vergütungen, Strom verschenken , Beteiligung des Arbeitgebers an der PV-Anlage oder sonstige Ausgleichszahlungen zulässt. Übrigens ist mir auch nicht bekannt, das Eichbehörden Wallboxen auf Privatgrundstücken eichen;-).
Klaus Franczeck
20.02.2026 um 15:02
Sehr geehrter Buchner,vielen Dankfür Ihren Hinweis. Es ist doch aber viel einfacher sich erstmal richtig auszulassen und zu meckern als sich mit den Dingen zu intensiv beschäftigen. Ihren Vergleich zu den konventionellen Kraftstoffen unterstütze ich. Insbesondere sollte man sich hier die Genauigkeitsanforderungen einer konventionellen Zapfsäule zu einem Elektrizitätszähler ansehen. Hier ist eine Zapfsäule um den Faktor 4 ! genauer. Viel Spaß beim Schätzen. Klaus Franczeck
Stephan
18.02.2026 um 16:24
Armes Deutschland. Die pauschale 70EUR-Regelung war einfach für alle und die neuen Regeln sind einfach nur Bürokratie pur. Typisch Deutschland. Ich sollte mir auf Anforderung meines Arbeitgebers ein Angebot machen lassen für eine neue Wallbox (eichrechtskonform). Kosten für Wallbox und Umrüstung gut 2500 EUR. Völliger Humbug und eine Sache, die sich niemals amortisiert. Ich hatte mir 2023 absichtlich eine "einfache" Wallbox mit Steuerung über meine PV-Anlage einbauen lassen, da ich die Pauschale genutzt habe und ich bin da sehr gut mit gefahren. Als Alternative habe ich für 14 Tage TRONITY mal ausprobiert und das hat mit meinem Opel Astra Electric gut funktioniert. Bisher konnte sich mein Arbeitgeber dazu aber noch nicht durchringen. Ich hoffe, dass die Finanz- und Wirtschaftsbehörden hier einig werden und diesem Wahnsinn ein Ende bereiten.
Arnaud
18.02.2026 um 23:58
Es gibt auch VoltaBack, eine Lösung, mit der das Aufladen zu Hause für alle Fahrzeuge anhand der Fahrzeugdaten und der Stromrechnung nachverfolgt und erstattet werden kann. Wir nutzen sie in meinem Unternehmen, und sie funktioniert mit allen Fahrzeugen und ermöglicht eine Erstattung nach tatsächlichem Verbrauch.
Carsten Erbguth
19.02.2026 um 21:43
Mir ist noch ein anderes Problem bekannt. Vielfach wollen die Arbeitgeber neben der „normalen“ Tank-/Ladekarte keine weiteren Abrechnungen haben. Dann gibt es nur die Lösung, eine eichrechtskonforme Wallbox ins Roaming zu bringen und darauf zu hoffen, dass der Kartenausgeber nicht selber eine Blockiergebühr hinzufügt. Dann kann man mit einem eigenen Gewerbe sogar die Umsatzsteuer richtig ausweisen.
Arno Simon
20.02.2026 um 13:24
Wer verantwortet die durch diese Regelung weiter unterstützte Demotivation unternehmerisch tätig zu sein und die volkswirtschaftlichen Kosten dieser Aktion?
Timo
23.02.2026 um 10:01
In meiner Firma nutzen wir die Lösung von vaylens. Das ist für mich echt super. Vor allem, da mein Arbeitgeber für mich die Wallbox in meiner Garage hat installieren lassen. Die von der Box gemessenen Werte werden direkt an den Arbeitgeber übermittelt und ich bekomme einfach meine Kosten erstattet und kann das über die App auch selbst kontrollieren. Ich kann vor allem an der gleichen Box auch noch private Fahrzeuge laden, ohne das dies in die Abrechnung läuft. Ob der Zähler in der Box MID oder speziell eichrechts Konform ist, weiß ich aber nicht, da kenne ich mich nicht so aus. Aber ich hoffe, dass da jetzt nicht noch wieder was umgebaut werden muss, denn es wird ja schon nach Verbrauch abgerechnet.

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