
Rückerstattung für Dienstwagen-Ladekosten: Wirrwarr um neue Regeln
Bislang konnten Fahrer von elektrischen Dienstwagen 70 Euro pro Monat steuerfrei vom Arbeitgeber für das Laden an der heimischen Wallbox zurückerstattet bekommen, wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht. Oder bei vorhandener Lademöglichkeit am Arbeitsplatz monatlich immerhin noch 30 Euro. Pauschal, einfach, unbürokratisch.
Doch das hat sich zum Jahreswechsel geändert: Seit dem 1. Januar 2026 gilt, dass Stromkosten an der heimischen Wallbox auf die Kilowattstunde genau erfasst und abgerechnet werden müssen, um steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden zu können – so hat es das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem sogenannten BMF-Schreiben im November 2025 verkündet. Ein Stromzähler für den Ladevorgang ist also erforderlich, wobei es dazu konkret vom Ministerium heißt: „Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.“
Laut dem Finanzministerium muss also nicht zwingend ein externer Stromzähler vorgeschaltet werden, es reichen auch womöglich bereits vorhandene Systeme – was gleich noch wichtig wird. Man muss aber nachweisen können, wie viel vom eigenen Hausstrom in den Dienstwagen geflossen ist.
Bei der Abrechnung der gezählten Kilowattstunden können dann wahlweise die tatsächlichen Stromkosten des jeweiligen Energieversorgers abgerechnet werden. Oder aber es kann eine Strompreispauschale auf Basis des Durchschnittsstrompreises für Privathaushalte, der regelmäßig vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird, angewendet werden. Aber auch hier gilt: Die Erfassung der für den E-Dienstwagen bezogenen Kilowattstunden ist zwingend erforderlich.
Kritik wegen zusätzlicher Bürokratie
Kritik daran kommt u.a. vom Bundesverband Katholischer Unternehmer (BKU): „Dies ist definitiv kein Beitrag zum Bürokratieabbau, den die Bundesregierung versprochen hat!“, heißt es in einer Stellungnahme des BKU. Denn allein schon weil es nun einen Stromzähler benötigt, dürfte der Versuch, diese Vorschrift umzusetzen, einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei dem betroffenen Arbeitnehmer, aber vor allem bei den Arbeitgebern verursachen, moniert der Verband. „Statt schon wieder eine neue Regel zu schaffen, sollten die bisherigen Pauschalen beibehalten werden, bis zu denen Mitarbeitern steuerfrei Stromkosten erstattet werden konnten“, plädiert der BKU. Denn die Regelung mit der Pauschale ohne Nachweis des tatsächlichen Stromverbrauchs sei vergleichsweise einfach gewesen und habe sich bewährt.
Auch der Bundesverband Betriebliche Mobilität (BBM) ist mit der neuen Regelung nicht glücklich. Und das nicht nur wegen der zusätzlichen Bürokratie, sondern auch wegen der Unklarheit der Ausgestaltung der neuen Regeln für die Ladestrom-Rückerstattung. Denn die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) hat sich mit seinem am 9. Januar 2026 veröffentlichten Informationsblatt „Messgeräteanforderungen zur Erstattung heimischer Ladekosten für Elektromobile von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber“ (PDF-Download hier) in die Thematik eingemischt – und für Verwirrung gesorgt.
AGME will Wahlfreiheit bei Messverfahren einschränken
Die AGME teilt darin u.a. mit, dass für die Rückerstattung von Ladekosten durch den Arbeitgeber Messgeräte verwendet werden sollten, die die „allgemeinen eichrechtlichen Anforderungen an Elektrizitätszähler einhalten, d.h. konformitätsbewertet oder gültig geeicht“ sind. Außerdem dürften mobile Ladekabel mit MID-Zähler nicht für die Rückerstattung verwendet werden.
Geht es nach der AGME, sollen somit für die Abrechnung des Ladestroms für Dienstwagen an der heimischen Wallbox ähnlich strikte Eichrechtsvorgaben gelten wie an öffentlichen Ladepunkten – als ob der Arbeitgeber den Strom an den Arbeitnehmer verkauft. Dabei erstattet er eigentlich nur bereits entstandene Kosten. Die AGME schränkt die Freiheit beim Messverfahren also stark ein – dabei hatte das Finanzministerium überhaupt keine MID-Konformität oder Eichung der Zähler verlangt.
Heißt: In dem BMF-Schreiben klang alles nach einem überschaubaren Zusatzaufwand, der mit teils schon vorhandener Hardware umsetzbar wäre. Die dazu widersprüchlichen AGME-Vorgaben gehen aber weit darüber hinaus. Und um die Verwirrung komplett zu machen: Da es beim Erlass des Finanzministeriums ums Steuerrecht geht und nicht um das Eichrecht, ist zweifelhaft, ob das AGME-Schreiben überhaupt verbindlich ist.
Eigentlich ein rein fiskalischer Vorgang
Die auf eMobility-Recht spezialisierte Rechtsanwältin Katharina Boesche sagt gegenüber electrive: „Es geht ganz klar um Kosten und nicht um Messvorgänge, deren Rückerstattung der Arbeitnehmer wünscht. Der Arbeitnehmer liefert an den Arbeitgeber keinen Strom, indem er das Dienstfahrzeug am heimischen Ladepunkt auflädt. Die Rückerstattung des für den Ladestrom geleisteten Aufwands (Geldbetrag) ist ein rein fiskalisch einzuordnender Vorgang.“ Sprich: Vermutlich sind Messgeräte, die den Wünschen der AGME entsprechen, gar nicht erforderlich. „Meines Erachtens liegt die vorrangige, speziellere Zuständigkeit für die rein fiskalische Frage der Rückerstattung von Ladekosten beim Bundesfinanzministerium“, ergänzt Boesche.
Das ist ein wichtiger Punkt, der Fuhrparkbetreibern Mut macht, denn die aktuelle Hängepartie stellt Unternehmen mit E-Autos in der Flotte vor große Herausforderungen: „Wir erwarten eine Klarstellung vom Bundesfinanzministerium, da es nicht zumutbar wäre tausende Wallboxen auszutauschen und sich der Bürokratieaufwand gegebenenfalls drastisch erhöhen würde“, sagt Axel Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverbands Betriebliche Mobilität (BBM).
Ministerien arbeiten an Klärung
Mittlerweile tut sich aber etwas: Das Bundesfinanzministerium hat nun das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie um Klärung gebeten, denn dieses verantwortet das Eich- und Messrecht. Es stellt sich die Frage, wie verbindlich das Schreiben der AGME ist. Das Finanzministerium hatte offensichtlich eine einfache Regelung für die Rückerstattung tatsächlich entstandener Ladekosten im Sinn – während das Eichrecht eigentlich dafür gedacht ist, tatsächliche Stromlieferungen zu erfassen.
Quelle: per Mail




27 Kommentare