
Urteil des OLG Düsseldorf: Ladeinfrastruktur an Autobahn-Raststätten muss ausgeschrieben werden
Nach fast vier Jahren Verfahrensdauer ging es am Ende ganz schnell. In nur rund fünf Minuten hat die Vorsitzende Richterin Heinemann die Vergabepraxis für den Bau von Ladestationen an deutschen Autobahn-Raststätten wohl nachhaltig verändert. Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist klar und deutlich: Dem Antrag von Fastned wurde ohne Einschränkungen stattgegeben, die Autobahn GmbH des Bundes hat beim Bau von Ladeinfrastruktur an den bewirtschafteten Raststätten „ein Vergabeverfahren durchzuführen“. Also genau das, was bisher nicht gemacht wurde.
Bisher haben die Tank & Rast GmbH und die Ostdeutsche Autobahntankstellen sich auf die bestehenden Tankstellenkonzessionsverträge mit der Autobahn GmbH des Bundes berufen da diese einst auf Tankstellen beschränkten Konzessionen später ohne Ausschreibung um die Errichtung von Ladepunkten erweitert wurden. Auch bei den Ladestationen konnten Tank & Rast und Ostdeutsche Autobahntankstellen also selbst entscheiden, welche Betreiber an einer Raststätte aktiv sein dürfen und welche nicht.
Doch genau das ist mit dem OLG-Beschluss vom 6. März für unzulässig erklärt worden. Nun muss die Autobahn GmbH die Ladeinfrastruktur an den bewirtschafteten Raststätten in einem fairen Wettbewerb ausschreiben – so wie es bei unbewirtschafteten Standorten und bei regionalen Schnellladepunkten im Rahmen des Deutschlandnetzes bereits der Fall ist.
Doch worum geht es vor dem OLG Düsseldorf überhaupt im Detail? Wer die Historie des Verfahrens überspringen will, kann bei der nächsten Zwischenüberschrift weiterlesen. Ansonsten hier die wichtigsten Vorgänge in Kürze:
- Etwa 90 Prozent der Rastanlagen an deutschen Autobahnen werden von den Unternehmen Autobahn Tank & Rast und Ostdeutsche Autobahntankstellen betrieben – Grundlage hierfür sind rund 360 Konzessionsverträge mit dem deutschen Staat. Über diese Konzessionen konnten die Unternehmen im Grunde bestimmen, welche Unternehmen an den Raststätten etwa die Tankstelle betreiben oder welche Gastronomiebetriebe dort Speisen und Getränke verkaufen dürfen. Diese bestehenden Konzessionen wurden später ohne Vergabeverfahren um die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge erweitert. Auch bei den Ladestationen konnten Autobahn Tank & Rast und Ostdeutsche Autobahntankstellen also selbst entscheiden, welche Betreiber an einer Raststätte aktiv sein dürfen und welche nicht.
- Gegen die Vergabe der Ladestationen ohne EU-weite Ausschreibung hat die Fastned Deutschland GmbH, eine Tochter des niederländischen Schnellladebetreibers Fastned, vor deutschen Gerichten geklagt – anfangs noch gemeinsam mit Tesla Deutschland, Tesla hat sich aber später aus dem Verfahren zurückgezogen. Fastned hat stets argumentiert, dass der Ausbau der Ladeinfrastruktur auf deutschen Autobahnraststätten für den Wettbewerb offen sein müsse – also über EU-weite Vergabeverfahren, damit sich das beste Angebot durchsetzen kann.
- Das deutsche Rechtsverfahren liegt seit 2022 beim Oberlandesgericht Düsseldorf, welches bereits im Juli 2023 den EuGH „zu den Vorschriften der Europäischen Union über die Vergabe von Konzessionen“ befragt hat. Denn: Eine dieser Vorschriften gestattet es unter bestimmten Voraussetzungen , eine bestehende Konzession ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu ändern, wenn die Änderung aufgrund unvorhersehbarer Umstände „erforderlich wurde“.
- Im April 2025 hat der EuGH dann sein Urteil verkündet – und dabei einerseits die Position der Autobahn GmbH gestärkt, da die Vergabepraxis nicht grundsätzlich für illegal erklärt wurde. Gleichzeitig hat der EuGH aber auch einen klaren Prüfantrag an die OLG-Richter in Deutschland mitgegeben. Konkret geht es um die drei Voraussetzungen, die nötig sind, damit die nachträgliche Änderung der Konzession rechtens ist. Das OLG Düsseldorf musste seit dem EuGH-Urteil also klären, ob die bestimmten Bedingungen in diesem Fall erfüllt sind oder nicht.
Noch offen, was den Ausschlag am OLG gegeben hat
Die genaue Begründung hat die Vorsitzende Richterin bei dem Verkündungstermin nicht verlesen – es ist aber offenkundig, dass das Oberlandesgericht bei diesen detaillierten Prüfungen zu dem Schluss gekommen ist, dass die vom EuGH angeführten Bedingungen eben nicht erfüllt sind. In ihrem Urteil aus dem Vorjahr hatten die EuGH-Richter drei Voraussetzungen angeführt, die nötig sind, damit die nachträgliche Änderung der Konzession rechtens ist – die neu eingetretenen Umstände müssen für einen „seiner Sorgfaltspflicht nachkommenden öffentlichen Auftraggeber“ nicht vorhersehbar gewesen sein, dürfen den Gesamtcharakter der fraglichen Konzession nicht verändern und dürften den Wert des Vertrags „grundsätzlich um höchstens 50 % des Wertes der ursprünglichen Konzession“ erhöhen.
Was genau dabei den Ausschlag für die Entscheidung des OLG Düsseldorf gegeben hat, ist ohne die schriftliche Begründung nicht bekannt. Klar ist nur das Ergebnis: Der Bau von Ladestationen an diesen für den Fern- und Reiseverkehr wichtigen Punkten muss in einem fairen und wettbewerblichen Verfahren ausgeschrieben werden und darf nicht unter unklaren Bedingungen direkt vergeben werden. Oder wie es Fastned interpretiert: „Mit der anstehenden Ausschreibung wird Deutschland zu anderen EU-Ländern aufschließen, in denen der Ausbau der Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen seit Jahren über wettbewerbliche Ausschreibungen organisiert wird.“
„Heute ist ein großartiger Tag – nicht nur für Fastned, sondern für alle, die heute und zukünftig elektrisch unterwegs sind. Der Entscheid des Oberlandesgerichts ebnet den Weg für echten Wettbewerb an den bewirtschafteten Autobahnraststätten und bestätigt, dass es sich lohnt, den Status quo konstruktiv infrage zu stellen“, sagt Linda Boll, Country Director von Fastned Deutschland. „Nun muss die Autobahn GmbH aus Prinzipien Praxis werden lassen. Wir bei Fastned stehen bereit, um zu investieren, damit Deutschland beim Schnellladen der Anschluss an die europäische Spitze gelingt.“
Auch Bolls Chef Michiel Langezaal äußert sich in der Mitteilung des Unternehmens. „Die heutige Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein Sieg für fairen Wettbewerb und für Europas Übergang zur Elektromobilität. Sie bestätigt, dass Schnellladen eine eigenständige zukunftsweisende Branche ist, die eigene transparente Ausschreibungen verdient – statt automatischer Verlängerungen bestehender Tankkonzessionen“, so der Fastned-CEO. „Das schafft die Voraussetzungen für mehr Auswahl an deutschen Autobahnrastanlagen und somit für mehr Freiheit für Elektroautofahrer:innen in ganz Europa. Die Zukunft des europäischen Verkehrs ist elektrisch, und wir bei Fastned werden den Wandel weiter vorantreiben und unsere Mission fortsetzen, Elektroautofahrer:innen über die Landesgrenzen hinweg ein erstklassiges Ladeerlebnis zu bieten.“
„Tank & Rast hat das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Bezug auf die Vereinbarung über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastanlagen an Bundesautobahnen der Autobahn GmbH zur Kenntnis genommen. Wir werden nun zunächst die schriftlichen Urteilsgründe sichten“, so ein Sprecher von Tank & Rast auf Anfrage von electrive.
Seitens der Autobahn GmbH des Bundes gab es zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Artikels noch keine Stellungnahme. Sobald diese veröffentlicht wird, reichen wir das an dieser Stelle nach. (Siehe Update)
Dafür hat sich die Monopolkommission mit einem Statement geäußert. „Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass die Vergabe von Ladeinfrastruktur an Autobahnraststätten der Tank & Rast ohne Ausschreibung rechtswidrig war. Das ist eine gute Nachricht für den Wettbewerb. Diese Entscheidung macht den Weg frei für eine transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbliche Vergabe von Flächen für Ladeinfrastruktur“, sagt Tomaso Duso, Vorsitzender der Monopolkomission. „Nur so können faire Bedingungen für verschiedene Anbieter sowie mehr Auswahl und günstigere Ladepreise für Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen. Wir befürworten daher grundsätzlich, dass wettbewerbliche Vergaben von Flächen für Ladesäulen zum Standard wird – auch außerhalb von Autobahnen.“
Die Kernfrage: Wie lange dauert nun die Ausschreibung?
Doch was bedeutet das Urteil für den Aufbau neuer Ladestationen an den bewirtschafteten Raststätten entlang der Autobahn? Seitdem das Verfahren lief, war der weitere Ausbau quasi zum Erliegen gekommen, da die Gefahr bestand, dass nach 2022 errichtete Ladesäulen für illegal erklärt werden könnten, da sie während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahren auf Basis einer nicht zulässigen Vergabepraxis gebaut worden wären. Angesichts der Investitionen in solche Schnellladeanlagen wollte kein Ladeanbieter dieses finanzielle Risiko eingehen, seine Ladesäulen womöglich wieder abbauen zu müssen. Im März 2024 wurde etwa bekannt, dass die Autobahn GmbH und Tank & Rast den weiteren Ausbau vorläufig eingefroren haben.
Doch der Ausbau wird jetzt nicht unmittelbar wieder anlaufen. Die Ausschreibungen rund um das Deutschlandnetz haben zum Beispiel gezeigt, wie lange es dauern kann, bis ein Vergabeverfahren rechtssicher aufgestellt und dann durchgeführt ist – und selbst der erteilte Zuschlag ist dann erst der Startschuss für die jeweiligen Ladeanbieter, mit ihren Planungen und Genehmigungen rund um den Bau der Ladesäulen zu beginnen. Ein Prozessbeobachter bei dem Verkündungstermin hat das Ergebnis recht lapidar kommentiert: „Wir werden also die nächsten vier Jahre keine neuen Ladesäulen an den Raststätten sehen.“
Ob es wirklich so lange dauert oder doch schneller geht, werden die kommenden Monate wohl zeigen. Fastned-Deutschland-Chefin Boll blickt optimistisch nach vorn: „Die Autobahn GmbH sollte jetzt die Chance einer offenen Ausschreibung nutzen und diese so gestalten, dass Anbieter sich über Qualität und Kundenfokus klar differenzieren können. In vielen EU-Ländern ist das seit Jahren gelebte Praxis.“
Update 09.03.2026: Inzwischen hat das OLG Düsseldorf eine Pressemitteilung zu dem Verfahren veröffentlicht, in dem auch eine kurze Begründung der Entscheidung genannt wird. Demnach ist der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den zwischen der Autobahn GmbH und Tank & Rast geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen „um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 132 GWB“ handele. „Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Konzessionen um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu erweitern. Die Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten“, so das Gericht. „Sollte die Autobahn GmbH weiterhin Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen errichten lassen wollen, muss sie nun ein Vergabeverfahren durchführen.“
Und: „Die Entscheidung ist rechtskräftig.“
Inzwischen liegt auch das angefragte Statement der Autobahn GmbH vor. „Die Autobahn GmbH nimmt die Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Kenntnis und begrüßt, dass nach dem mehrere Jahren dauernden Verfahren nun Klarheit auch für künftige Projekte besteht“, erklärt ein Sprecher. „Autobahn GmbH und Bundesverkehrsministerium werden den Beschluss nun sorgfältig prüfen und auf dieser Grundlage die Rahmenbedingungen einer öffentlichen Ausschreibung für die bewirtschafteten Rastanlagen erarbeiten, bei der sich alle interessierten Marktteilnehmer bewerben können. Eine solche Ausschreibung soll schnellstmöglich erfolgen.“
Quelle: Verkündungstermin am OLG Düsseldorf, Info per E-Mail, olg-duesseldorf.nrw.de (Update)




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