Bund bringt AFIR-Umsetzung auf den Weg

Ab Samstag, den 13. April, tritt bekanntlich die europäische Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) in Kraft – und mit ihr einige Vorgaben zu Zahlungsmöglichkeiten an neuen Ladestationen. Derzeit arbeitet die Bundesregierung noch daran, die letzten Unklarheiten rechtssicher aus dem Weg zu räumen. (Update am Artikelende)

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Bild: Juice Technology

Dass für neu errichtete Ladestationen ab dem 13. April 2024 neue Regeln gelten, ist bereits seit dem vergangenen September in Sicht – denn mit der damaligen Veröffentlichung der finalen AFIR-Regelung wurde jener 13. April als Stichtag festgelegt. Für Deutschland eine kuriose Situation: Denn hierzulande wurde lange Zeit damit gerechnet, dass die Neuregelung gemäß der Novelle der Ladesäulenverordnung (LSV) zum 1. Juli kommt. Und selbst vom Bundeswirtschaftsministerium war nur zu hören, dass durch die AFIR „die bislang gültige deutsche Ladesäulenverordnung (LSV) in weiten Teilen unwirksam“ werde – „in weiten Teilen“ heißt aber nicht komplett und es ist nicht klar, in welchen Teilen.

Doch inzwischen hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf „zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes“ vorgelegt, der dem Bundesrat zugeleitet wurde, aber noch nicht beraten ist. Mit diesem Gesetzesvorhaben soll nun Rechtssicherheit geschaffen werden.

Darin heißt es: „Ferner soll die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation, AFIR) den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten EU beschleunigen und vereinheitlichen. Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr 2014, die in Deutschland unter anderem in der Ladesäulenverordnung (LSV) auf Basis von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) umgesetzt wurde. Die AFIR gilt seit dem 13. April 2024 unmittelbar und ohne Umsetzungsrechtsakt in den EU-Mitgliedstaaten.“

Und weiter an anderer Stelle: „Mit dem Gesetzentwurf soll das Energiewirtschaftsgesetz auch an die Vorgaben der AFIR angepasst werden. […] § 63 Absatz 4 wird wie folgt geändert: In Satz 4 werden die Wörter „§ 5 der Ladesäulenverordnung“ durch die Wörter „einer aufgrund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Satz 3, erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.“ Die deutsche LSV ist also de facto Geschichte und wird doch direkt durch die AFIR ersetzt.

Zudem gibt die Regierung an, dass der „zügige Ausbau der erneuerbaren Energien und der im Zuge der Energiewende massiv steigende Strombedarf […] außerdem einen schnellen Ausbau und sicheren Betrieb des deutschen Stromübertragungsnetzes“ erfordern. Auch hierzu werden zahlreiche Maßnahmen angeführt, die sich auf das Energiewirtschaftsgesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz auswirken sollen.

Doch worum geht es? Die AFIR fordert ab dem 13. April 2024 die Möglichkeit eines punktuellen Aufladens, also die Möglichkeit für den Nutzer ohne vorherigen Stromvertrag laden und bezahlen zu können – für öffentlich zugängliche Ladepunkte. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladesäulen in Europa müssen ab dem 13. April 2024 auf die neuen Vorgaben achten – für neue Ladesäulen gilt die Regelung ab sofort, der Bestand mit Leistungen ab 50 kW muss bis 2027 nachgerüstet sein. Die viel diskutierte Pflicht zur Installation eines Kartenterminals betrifft aber nur neu errichtete DC-Ladesäulen mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr. Bei einer geringeren Ladeleistung bleiben alternative, sichere Zahlungsmethoden zulässig – es muss aber ein sicherer Ad-hoc-Zahlungsvorgang möglich sein. Bei mehreren Ladepunkten an einem Standort ist auch ein zentrales Bezahlterminal für alle Ladepunkte zulässig, um die Installations- und Betriebskosten zu senken.

Das große Aber: Selbst derzeit verweisen einige Ladesäulen-Hersteller noch darauf, dass es noch in der politischen Diskussion sei, wie eine technische Umsetzung aussehen muss, um rechtskonform zu sein. So gab es im Januar Berichte, wonach ein statischer QR-Code, um mit dem Smartphone auf eine Bezahl-Seite zu kommen, angeblich nicht ausreichen soll. Es müsse ein dynamischer QR-Code sein, individuell für jeden Ladevorgang erstellt. Das würde aber ein entsprechendes Display an der Ladesäule erfordern samt Controller, der diese QR-Codes rechtssicher erzeugt. Ein Feature, über das heutige (AC-)Ladesäulen mit kleinen Displays eher nicht verfügen.

Update 15.04.2024: Am Wochenende ist die europäische Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) in Kraft getreten – und mit ihr einige Vorgaben zu Zahlungsmöglichkeiten an neuen Ladestationen. Parallel hat die EU-Kommission ein dazugehöriges Q&A-Paper mit Auslegungshinweisen publik gemacht. Denn nach wie vor gibt es Fragezeichen bei der technischen Umsetzung. Das Q&A-Dokument bestätigt, was im Vorfeld schon durchgesickert war – nämlich dass die befürchtete, harte Auslegung der AFIR abgemildert wird.

bundesrat.de (Gesetzentwurf als PDF), bundesrat.de (aktueller Sachstand)

1 Kommentar

zu „Bund bringt AFIR-Umsetzung auf den Weg“
Dennis Haub
15.04.2024 um 08:56
Die Diskussion zur Zulässigkeit des statischen QR-codes wurde seitens der Kommission klar gestellt: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/clean-transport/alternative-fuels-sustainable-mobility-europe/alternative-fuels-infrastructure/questions-and-answers-regulation-deployment-alternative-fuels-infrastructure-eu-20231804_enFazit: KEIN Display für AC-Ladeeinrichtungen < 50kW, was den Aufbau weiter ermöglicht.

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