Bidirektionales Laden wird steuerlich geregelt

Mit der von der Bundesregierung geplanten Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sollen auch Vereinfachungen bei der Ladeinfrastruktur und dem bidirektionalen Laden umgesetzt werden. Dadurch soll Rechtsklarheit für Ladesäulen geschaffen werden und bidirektionales Laden steuerlich privilegiert werden.

V2g vehicle to grid bidirektionales laden grafik von eon
Bild: E.on

Im Zuge des nun von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfs zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes soll es nicht nur durch Veränderungen bei den Übertragungsnetzentgelten und der Stromsteuer zur Senkung der Strompreise kommen. Vielmehr sieht der Gesetzesentwurf auch Vereinfachungen bei der Ladeinfrastruktur, Richtlinien für das bidirektionale Laden sowie Verbesserungen für die technologieoffene Speicherung von Strom vor.

Ziel der Änderungen ist es, Hemmnisse für Elektromobilität, Vehicle-to-Grid und dezentrale Energiespeicherung abzubauen. Und zwar aus steuerlicher Sicht, denn es handelt sich ja um zwei Steuergesetze. „Insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom bildet das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr ab“, heißt es auch im Referentenentwurf. Denn schließlich sind viele möglichen Anwendungsfälle in diesen Bereichen bislang steuerlich nicht oder nur unvorteilhaft geregelt. Das soll sich ändern, sobald die Gesetzesänderungen auch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und in Kraft getreten sind – was allerdings noch mehrere Monate dauern kann.

Einer der Kernpunkte der geplanten Gesetzesänderungen ist ein neuer § 5a Stromsteuergesetz, der die steuerliche Behandlung von Ladepunkten regelt. Strom, der an einem Ladepunkt entnommen wird, gilt künftig steuerlich als Entnahme durch den Betreiber des Ladepunkts. Damit entfällt die bisherige Unsicherheit, ob Betreiber von Ladeinfrastruktur automatisch zu Energieversorgern werden – solange sie lediglich Strom an Ladepunkten bereitstellen, löst dies keine zusätzliche Versorgerpflicht aus. Zugleich wird festgelegt, dass die entsprechenden Strommengen bei Abrechnung und Meldung gesondert auszuweisen sind, um Transparenz zu schaffen.

Definition von bidirektionalem Laden

Besondere Bedeutung hat die Einführung einer klaren Definition des bidirektionalen Ladens in § 2 des Stromsteuergesetzes. Demnach ist bidirektionales Laden „ein intelligenter Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom vom aufladbaren elektrischen Energiespeicher eines Elektrofahrzeugs zu dem Ladepunkt fließen kann, an den er angeschlossen ist“.

Steuerlich wird für bidirektionales Laden sichergestellt, dass Fahrzeugnutzer durch diese Rückspeisung nicht zu Stromversorgern und damit zu Steuerschuldnern werden. Erfolgt der Rückfluss des Stroms zudem am Standort des Ladepunkts, ohne das öffentliche Netz zu nutzen (Vehicle to Home), entsteht keine Stromsteuer. Damit werden sowohl Rechtssicherheit als auch Anreize für Modelle in den Bereichen Vehicle to Grid (V2G) und Vehicle to Home (V2H) geschaffen.

Hemmnisse für neue Geschäftsmodelle abgebaut

Der Gesetzesentwurf soll also viele Unklarheiten in Hinblick auf Ladeinfrastruktur beseitigen, das bidirektionale Laden steuerlich privilegieren und so Hemmnisse für neue Geschäftsmodelle in der Elektromobilität sowie für dezentrale Energiespeicherung abbauen. Allerdings handelt es sich noch um einen Referentenentwurf – auf dem Weg bis zum final verabschiedeten Gesetz werden in der Regel noch viele Inhalte nachverhandelt, geändert oder gestrichen. Es bleibt also abzuwarten, welche dieser nun besprochenen Regelungen tatsächlich beschlossen werden.

Im vergangenen Herbst hatte der damalige Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) zu einem „Europäischen Gipfel für bidirektionales Laden“ eingeladen, um die Weichen für die Technologie zu stellen, mit der Elektroauto-Batterien als mobile Zwischenspeicher für Strom genutzt werden können, um das Stromnetz zu entlasten. Dafür fehlen in Deutschland bislang aber die rechtlichen Rahmenbedingungen, die nun durch die bereits im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung in Aussicht gestellten Gesetzesänderungen geschaffen werden sollen.

Dass bidirektionales Laden technisch funktioniert, haben bereits verschiedene Projekte gezeigt, aktuell zum Beispiel „Utrecht Energized“ in den Niederlanden. Die Münchner Firma The Mobility House wiederum hat bereits vor knapp einem Jahr V2G zusammen mit Renault in Frankreich umgesetzt.

bundesfinanzministerium.de (PDF)

8 Kommentare

zu „Bidirektionales Laden wird steuerlich geregelt“
Vosch
04.09.2025 um 17:27
Vielleicht sollte man nicht nur über Steuern sondern auch mal über Ladeverluste schreiben. Wieviel von dem geladenen Strom kommt wieder zurück ins Netz??
Richard
05.09.2025 um 08:02
Wenn durch reinen PV Überschuss ein Ladeverlust entsteht, interessiert es mich weniger. Ist immer noch mehr wie 100 % Netzbezug.
E. Wolf
05.09.2025 um 08:06
Zitat: "Erfolgt der Rückfluss des Stroms zudem am Standort des Ladepunkts, ohne das öffentliche Netz zu nutzen (Vehicle to Home), entsteht keine Stromsteuer. "Das schlimme ist, das Selbstverständlichkeiten betont werden müßen - es kommt einem vor, es wird nur noch mit "kleinen Kindern" geredet wird.Bei V2H verhält sich das eAuto wie ein (2.) Heimspeicher. Wo also ist das Problem ? Es gibt keine Probleme, daher müssen welche konstruiert werden. Diese werden eine zeitlang "kultiviert", nur damit genügend Rauch und Nebelkerzen den Blick vernebeln. Dann kommr das nächste konstruierte "Problem", usw. usf..Auch die Umwandlung vom eAuto ins Netz kann mit mehr als 98% Wirkungsgrad sehr effizient erfolgen.Technisch ist V2H überhaupt kein Problem, regulatorisch gibt es keine Hürden (Drucksache 20-14985 vom 14.2.2025, 3. Seite - Mitte), es sind die fossilen Energiekonzerne, die zunächst 20+GW fossile Gaskrafterke in "trockenen Tüchern" haben wollen.
Estenwirt
05.09.2025 um 12:10
Wird denn überhaupt geregelt werden (können), wie es sich verhält, wenn ich mein Dienstfahrzeug am Firmenstandort oder öffentlich lade (durch die vom Arbeitgeber gestellte Ladekarte) und zuhause über meine Wallbox einspeise?
E. Wolf
05.09.2025 um 14:42
Das ist schon lange geregelt ! Kein Dieseldienstwagenfahrer käme auf die Idee den getankten Sprit in den heimischen Öltank für die Heizung umzufüllen. Das macht er einmal, zweimal, dann fragt die Fuhrparkleitung nach, wie es möglich ist soviel Sprit auf so wenig Kilometern zu verbrauchen. Oder um es ganz deutlich zu sagen: Dies ist Mißbrauch einer Vertrauensbasis und dieser wird in der Regel mit einem Gespräch bei der Personalabteilung beendet. Genauso verhält es sich dann in dem von Ihnen geschilderten Fall.
Max Mustermann
09.09.2025 um 15:02
Naja so ganz geregelt ist es nicht, denn a) gibt es Kraftstoffdiebstahl (ob per Schlauch oder per Tankkarte sei dahingestellt) und b) darf man aus Datenschutzgründen nicht ohne weiteres den Verbrauch eines Dienstwagenfahrers überwachen oder tracken. Die Tools gibt es per Tankkartenauswertung, sie darf im beruflichen Kontext jedoch maximal anonymisiert ausgewertet werden und benötigt daher eine Mindestgröße n an Fahrzeugen, um eine Rückvollziehbarkeit zu verhindern. Hab ich gerade erst durch in einem großen deutschen Konzern. Da gibts nix mit "Herr Müller mit dem Kennzeichen XYZ verbraucht mit seinem Golf Diesel im Schnitt 18 Liter /100km und das muss er jetzt bitte dem GF erklären". Ist keine Posse sondern Realität im deutschen und europäischen Datenschutz
roland
09.09.2025 um 17:07
"Betreiber von Ladeinfrastruktur automatisch zu Energieversorger", "Stromsteuer" usw. Dass solche Stichworte für Kleinstmengen und Privatpersonen überhaupt diskutiert werden müssen, widerspricht jedem gesunden Menschenverstand. Seit in Deutschland die Bürokratie die Macht übernommen hat, ist es vorbei mit Innovation und Fortschritt!
erFahrer
12.09.2025 um 15:28
und damit nun auf der IAA verkündet - V2G mit BMW IX3 + E.ON-Stromvertrag + 2000 € DC-Wallbox, ermöglicht jeden Tag je angesteckte Stunde (max 8 h) einen Bonus von rd 24 Cent/h. - - > 60 € im Monat.

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