Finanzministerium legt neue Vorgaben zum Dienstwagen-Laden vor
Das in dieser Woche veröffentlichte BMF-Schreiben hat den Betreff „Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG; Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten“. Mit dem Schreiben werden im Kern die seit 2017 geltenden Regelungen aus dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ präzisiert, die bis Ende 2030 gelten.
Im Grundsatz bleibt es bei der bekannten Regelung, dass der Arbeitgeber gewisse Vorteile beim Laden von Elektroautos und Plug-in-Hybriden gewähren kann, dass etwa der Ladestrom für das Aufladen im Betrieb oder „für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung“ (also eine vom Arbeitgeber bezahlte Wallbox für die heimische Garage) von der Einkommensteuer befreit werden kann – das wohl prominenteste Beispiel.
Jetzt gibt es einige Präzisierungen zur Anwendung. Zwar bleibt das Laden im Betrieb grundsätzlich steuerfrei, das Finanzministerium hat aber zwei Punkte eingefügt, die jetzt genauer die Abrechnungsmodalitäten vorgeben, wenn die betriebliche Ladeinfrastruktur auch Dritten zur Verfügung steht oder die Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände nicht vom Arbeitgeber selbst betrieben wird, sondern von einer Drittpartei. Auch dann bleibt der Ladestrom steuerfrei nach § 3 Nummer 46 EStG.
Relevante Änderungen beim Laden zu Hause
Gravierender als die (kleinen) Änderungen rund um das Laden im Betrieb sind die anstehenden Neuerungen beim Laden zu Hause. Denn ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Berechnungsweise für die Strompreispauschale, wenn der Dienstagen vom Arbeitnehmer zu Hause geladen wird und der Arbeitnehmer somit zunächst die Stromkosten selbst trägt. Sprich: Die bisherigen Monatspauschalen sind nur noch bis Ende 2025 möglich.
Ab 2026 müssen entweder die tatsächlichen Stromkosten abgerechnet werden oder die nach der neuen Pauschale ermittelten Kosten. Die neue Strompreispauschale basiert auf dem Durchschnittsstrompreis für Privathaushalte des Statistischen Bundesamts, der halbjährlich veröffentlicht wird. „Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen“, heißt es in dem BMF-Schreiben. „Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge (vgl. Rn. 27) zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).“
Wichtig ist hier der Hinweis auf Rn. 27: Denn in diesem Punkt wird geregelt, dass die Strommenge über einen eigenen Zähler genau ermittelt werden muss. „Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen“, heißt es dort. Soll heißen: Keine genaue Messung, keine Erstattung. Die geladenen Kilowattstunden müssen vollständig nachgewiesen werden.
Übrigens: Die neue Regelung zur Strompreispauschale mit dem Gesamtdurchschnittsstrompreis gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer über eine private Photovoltaik-Anlage verfügt und mit diesem Solar-Strom die „häusliche Ladevorrichtung“ betreibt. Auch bei dynamischen Stromtarifen sieht das BMF „keine Bedenken“.
Mit der Veröffentlichung der neuen Anwendungsregelung in dem BMF-Schreiben am 11. November 2025 bleibt den Unternehmen recht wenig Zeit, die neuen Vorgaben auch umzusetzen – die anstehenden Feiertage verkürzen den Zeitraum weiter. Bei Verstößen, wenn etwa weiter nach der alten Pauschale abgerechnet wird, drohen im Zweifel Nachzahlungen.
bundesfinanziminsterium.de (BMF-Schreiben als PDF), linkedin.com





0 Kommentare