Finanzministerium legt neue Vorgaben zum Dienstwagen-Laden vor

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben die überarbeiteten Regeln zum Laden und Abrechnen von Elektroautos und Plug-in-Hybriden im Fuhrpark veröffentlicht. Diese gelten ab 2026 – vor allem beim Laden des Dienstwagens zu Hause stehen wichtige Änderungen an.

eon wallbox 2024
Bild: E.ON / Max Kruse

Das in dieser Woche veröffentlichte BMF-Schreiben hat den Betreff „Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG; Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten“. Mit dem Schreiben werden im Kern die seit 2017 geltenden Regelungen aus dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ präzisiert, die bis Ende 2030 gelten.

Im Grundsatz bleibt es bei der bekannten Regelung, dass der Arbeitgeber gewisse Vorteile beim Laden von Elektroautos und Plug-in-Hybriden gewähren kann, dass etwa der Ladestrom für das Aufladen im Betrieb oder „für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung“ (also eine vom Arbeitgeber bezahlte Wallbox für die heimische Garage) von der Einkommensteuer befreit werden kann – das wohl prominenteste Beispiel.

Jetzt gibt es einige Präzisierungen zur Anwendung. Zwar bleibt das Laden im Betrieb grundsätzlich steuerfrei, das Finanzministerium hat aber zwei Punkte eingefügt, die jetzt genauer die Abrechnungsmodalitäten vorgeben, wenn die betriebliche Ladeinfrastruktur auch Dritten zur Verfügung steht oder die Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände nicht vom Arbeitgeber selbst betrieben wird, sondern von einer Drittpartei. Auch dann bleibt der Ladestrom steuerfrei nach § 3 Nummer 46 EStG.

Relevante Änderungen beim Laden zu Hause

Gravierender als die (kleinen) Änderungen rund um das Laden im Betrieb sind die anstehenden Neuerungen beim Laden zu Hause. Denn ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Berechnungsweise für die Strompreispauschale, wenn der Dienstagen vom Arbeitnehmer zu Hause geladen wird und der Arbeitnehmer somit zunächst die Stromkosten selbst trägt. Sprich: Die bisherigen Monatspauschalen sind nur noch bis Ende 2025 möglich.

Ab 2026 müssen entweder die tatsächlichen Stromkosten abgerechnet werden oder die nach der neuen Pauschale ermittelten Kosten. Die neue Strompreispauschale basiert auf dem Durchschnittsstrompreis für Privathaushalte des Statistischen Bundesamts, der halbjährlich veröffentlicht wird. „Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen“, heißt es in dem BMF-Schreiben. „Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge (vgl. Rn. 27) zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).“

Wichtig ist hier der Hinweis auf Rn. 27: Denn in diesem Punkt wird geregelt, dass die Strommenge über einen eigenen Zähler genau ermittelt werden muss. „Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen“, heißt es dort. Soll heißen: Keine genaue Messung, keine Erstattung. Die geladenen Kilowattstunden müssen vollständig nachgewiesen werden.

Übrigens: Die neue Regelung zur Strompreispauschale mit dem Gesamtdurchschnittsstrompreis gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer über eine private Photovoltaik-Anlage verfügt und mit diesem Solar-Strom die „häusliche Ladevorrichtung“ betreibt. Auch bei dynamischen Stromtarifen sieht das BMF „keine Bedenken“.

Mit der Veröffentlichung der neuen Anwendungsregelung in dem BMF-Schreiben am 11. November 2025 bleibt den Unternehmen recht wenig Zeit, die neuen Vorgaben auch umzusetzen – die anstehenden Feiertage verkürzen den Zeitraum weiter. Bei Verstößen, wenn etwa weiter nach der alten Pauschale abgerechnet wird, drohen im Zweifel Nachzahlungen.

bundesfinanziminsterium.de (BMF-Schreiben als PDF), linkedin.com

10 Kommentare

zu „Finanzministerium legt neue Vorgaben zum Dienstwagen-Laden vor“
David
14.11.2025 um 15:31
So sieht Bürokratieabbau aus. Ich kann ja nachvollziehen, dass die technologieoffene Koalition den pv-betreibenden Angestellten die vielleicht 5-15 € monatlichen Steuervorteil in den Sommermonaten nicht gönnen will und die Erzeugungsspitzen lieber im Netz, als in den Autos haben will. (Hilft der Argumentation gegen PV) Aber warum kürzt man nicht alternativ einfach die Pauschalen? Lohnbuchhalter und Steuerprüfer freuen sich bestimmt auf die Mehrarbeit mit monatlich wechselnden kWh-Mengen und jährlich wechselnden Preisen. Oder ist da die Lobby für Wallboxen mit Backend aktiv?
TeeKay
14.11.2025 um 18:20
Nächstes Jahr kommt dann noch jemand auf die Idee, dass der Zweitzähler zuhause geeicht sein muss. Danach dann jährliche UVV Prüfung. Und wie könnten wir sicherstellen, dass da nicht manipuliert wird? Na klar, verpflichtende 24/7 Onlineverbindung des heimischen Zweitzählers - natürlich nur über geeichte Verbindungen zu geeichten, revisionssicheren Abrechnungssystemen. Für ein paar Peanuts, die der Steuerprüfer dann natürlich tagelang detailliert bei jedem einzelnen Mitarbeiter prüfen wird.Derweil werden Milliardengewinne von US-Großkonzernen de facto weiter steuerfrei gestellt, weil sie ihre Gewinne über Lizenzentgelte für die Nutzung ihres Logos in Steueroasen verschieben dürfen und CumEx-Steuerhinterziehung wird auch nicht weiter verfolgt.
GM
28.11.2025 um 08:23
@TeeKay,das ist bereits jetzt u.U. notwendig. Das BMF regelt hier die steuerliche Behandlung. Sobald die Stromkosten auch erstattet werden sollen, ist der Strom eichrechtskonform zu messen. Je nach konstellation ist hier ein geeichter Haushaltszähler oder aber auch eine eichrechtskonforme Wallbox notwendig.Informationen dazu kann auf der Homepage der AGME unter Fachinformationen gefunden werden. https://www.agme.de/
Sam
14.11.2025 um 16:50
Was hat denn PV damit zu tun? Wenn die Wallbox oder das Fahrzeug zählt, weiß doch niemand ob der Strom aus PV kam oder nicht. Kenne genug Hybrid-Fahrer die sich die Pauschale auszahlen lassen und keine einzige kWh laden. Denke um die geht es.
Sebastian
14.11.2025 um 16:09
Tatsächlich bleibt der Vorteil für PV-Überschusslader sogar bestehen. Man darf den Strom mit dem eigenen Haushaltsstrompreis oder sogar mit der Strompreispauschale abrechnen - aber halt kWh-genau. Und wer einen günstigen Stromtarif hat, mit dem Arbeitgeber aber die Strompreispauschale vereinbart hat, macht in Zukunft wahscheinlich deutlich mehr Plus als vorher - indem er viel lädt. Wenigstens steht in dem Text nichts von "eichrechtskonform", weshalb wohl die normalen Zähler in den Wallboxen ausreichen dürften. Die Buchhaltung in meiner Firma freut sich aber bestimmt schon riesig, wenn die Pauschalen jetzt durch monatliche Abrechnungen verschiedener Wallboxen ersetzt werden.
Jürgen
15.11.2025 um 23:25
1) Wie sieht denn der "fahrzeugintegrierte" Zähler aus? Ladevorgänge aus der Hersteller App?2) Der erwähnte gesonderte Zähler in der Wallbox reicht auch aus, wenn man andere Elektroautos dort laden möchte und via RFID zuordnet? Ich meinte, mit der Tankkarte kann ich auch jedes Fahrzeug tanken, wenn meine kriminelle Energie groß genug ist...
Katharina
17.11.2025 um 07:49
zu Eichrechtskonformität und Dienstwagen gibt es Vorgaben, wenn ausschließlich das Dienstfahrzeug Zuhause geladen wird, reicht der MID Zähler in der Wallbox aus, wird hier aber auch ein privates oder eben zweites Fahrzeug geladen, muss es eine eichrechtkonforme Wallbox sein.
Thomas
18.11.2025 um 15:53
...würde mich auch interessieren, wo das angeführt wird!?
Bj
17.11.2025 um 15:19
Kannst du einen Link geben, wo das geschrieben steht? Bisher habe noch keine Forderung einer eichrechtskonformen Ladestation gefunden.
GM
28.11.2025 um 08:22
Liebe Foristen,das BMF regelt hier die steuerliche Behandlung. Sobald die Stromkosten auch erstattet werden sollen, ist der Strom eichrechtskonform zu messen. Je nach konstellation ist hier ein geeichter Haushaltszähler oder aber auch eine eichrechtskonforme Wallbox notwendig.Informationen dazu kann auf der Homepage der AGME unter Fachinformationen gefunden werden. https://www.agme.de/

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