Zölle ade: Cupra Tavascan fällt als erster China-Import unter die Mindestpreis-Regel
Volkswagen ist die Sonderzölle auf den Cupra Tavascan los. Das Modell wird ausschließlich im Werk im chinesischen Anhui gefertigt und anschließend auf die Weltmärkte exportiert – auch in die EU. An Stelle der Zölle tritt nun die Mindestpreis-Regelung, für die die Europäische Kommission im Januar die Weichen gestellt hat – und zwar, indem sie einen für chinesische Importeure gedachten Leitfaden mit Hinweisen für Preisverpflichtungen erarbeitete. Die Mindestpreise sind ein Alternativangebot für China-Hersteller, um die pauschalen Zölle abzustreifen. Allerdings zeigt das Beispiel Cupra wie aufwendig dieser Weg ist. Gleich die Details dazu.
Dass es zwischen VW Anhui und der EU zu einer Einigung auf Mindestpreise und weitere Mechanismen zum Schutz des EU-Markts gekommen ist, zeigt ein auf Dienstag datierter Durchführungsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union. Damit geht ein längerer Verhandlungsprozess zu Ende. Volkswagen und Cupra-Muttermarke Seat boten bereits am 10. Oktober eine Reihe von Selbstverpflichtung an, um die Zölle auf den Tavascan zu umgehen, die sich seit 2024 auf 30,7 Prozent (bestehend aus 10% Basis- und 20,7% Sonderzoll) belaufen. Daraufhin willigte die EU in eine Überprüfung der Antisubventionszölle ein.
Viele Details im Kleingedruckten
Mit Erfolg: Ab sofort „darf sich“ Seat bei der Einfuhr des Modells an Mindestpreise halten und noch etliche weitere Auflagen erfüllen, im Gegenzug entfällt der Sonderzoll. Ein Seat-Sprecher erklärte gegenüber dem „Handelsblatt“, das Unternehmen begrüße es, dass die Kommission die Vorschläge von Seat und Cupra angenommen habe. Der Tavascan sei ein europäisches Projekt, das in Europa entwickelt worden sei und in China in einem mehrheitlich VW gehörenden Werk gebaut werde.
Kommen wir zum Kleingedruckten im Durchführungsbeschluss, das auch andere Importeure chinesischer E-Autos brennend interessieren dürfte. Das von Volkswagen initiierte Verpflichtungsangebot umfasst dem Papier zufolge vier Hauptelemente, die da wären:
- die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises
- ein festes Jahreskontingent
- die Einhaltung formaler Anforderungen für alle Ausfuhren
- die Vorlage detaillierter Verkaufsberichte, die Duldung von Kontrollbesuchen, das Erfordernis, die Europäische Kommission zu konsultieren, wenn sich bei der Umsetzung und anschließenden Anwendung der Verpflichtung Schwierigkeiten oder Fragen ergeben, sowie weitere Selbstverpflichtungen.
Und wie wird der Mindestpreis berechnet? Da der Cupra Tavascan im Zeitraum der Antisubventionsuntersuchung der EU (1. Oktober 2023 bis 30. September 2024) noch gar nicht gebaut wurde, orientiert sich der Mindestpreis für den Tavascan künftig an dem Preis eines vergleichbaren Volkswagen-Modells aus Europa. Dies ist einer von zwei Wegen, um Mindestpreise als Alternative zu den bestehenden Zöllen zu berechnen. Die EU hatte im Januar neben dem beim Tavascan zum Einsatz kommenden Ansatz auch noch den Weg geebnet, den Mindestpreis auf der Grundlage des sogenannten CIF-Preises während der EU-Untersuchung zu berechnen. Der Mindestpreis muss demnach so hoch sein wie der damalige Preis – erhöht um die Spanne der eingeführten Zölle.
Weiter verpflichtet sich VW Anhui, pro Jahr nur eine bestimmte Anzahl des Cupra Tavascan in die EU einzuführen und gleichzeitig von der Einfuhr „anderer BEV in die Union abzusehen“, wie es in dem Beschluss heißt. Auf welches Volumen der Import begrenzt ist, wird aber nicht näher eingegangen. Klar ist aber: VW Anhui musste zusichern, „keine anderen Fahrzeuge (wie Plug-in-Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge oder Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor) an denselben Abnehmer zu verkaufen“. Mit Abnehmer ist in diesem Fall Importeur Seat gemeint.
Nur noch bestimmte Absatzkanäle erlaubt
Interessant wird es bei den formalen Anforderungen, denn VW Anhui bzw. Importeur Seat müssen bei den Formalien eine Menge Zugeständnisse machen. Dazu gehört die Pflicht zur Ausstellung von Verpflichtungserklärungen, Handelsrechnungen und Wiederverkaufsrechnungen. Außerdem darf die Einfuhr des Tavascan nur von einem einzigen Importeur und anschließend ausschließlich über bestimmte Absatzkanäle erfolgen. Oberstes Ziel ist dabei die Transparenz und Rückverfolgbarkeit des eingeführten Guts, wie die EU in ihrem Beschluss klar macht.
Der vierte Punkt umfasst die oben in der Liste skizzierten Berichtspflichten und Kontrollen. Als „weitere Selbstverpflichtungen“ bezeichnen die Verantwortlichen dabei zum einen das Bekenntnis zu „BEV-bezogene Investitionsprojekten in der EU“. Das dürfte Volkswagen nicht schwer fallen, schließlich stellt der Autohersteller in seiner Heimat ohnehin laufende und kommende Projekte auf die Beine. Andere Selbstverpflichtungen zielen beispielsweise auf die Festsetzung der Nettoverkaufspreise.
Grundsätzlich ist die Preiskontrolle eine komplexere Angelegenheit als es auf den ersten Blick zu sein scheint. Seat ist laut dem EU-Beschluss etwa in der Verantwortung, „bei der Billigung sowohl der Weiterverkaufspreise als auch etwaiger anschließender Unterstützungszahlungen an seine Vertriebshändler in der Union eine einheitliche Methode anzuwenden und für eine eindeutige Rückverfolgbarkeit auf der Grundlage der entsprechenden Unterlagen für jedes einzelne Fahrzeug zu sorgen“, wie es in dem Papier heißt. Zu diesem Zweck sei Seat auch bestimmte Selbstverpflichtungen in Bezug auf Flottenverkäufe eingegangen.
Auch auf das Meldesystem der EU müssen sich Volkswagen bzw. Seat einlassen. Für die Übermittlung der Meldeberichte ist der Importeur angehalten, ein spezielles Berichterstattungssystem der Kommission zu nutzen. Dieses basiert auf „individuellen alphanumerischen Codes“ sowie QR-Codes.
China kritisiert bilaterale Gespräche mit einzelnen Unternehmen
Mit all diesen Anforderungen sieht die Kommission die Mindestpreis-Regelung im Fall des Cupra Tavascan als geeignet an, „die schädigenden Auswirkungen der Subventionierung zu beseitigen“. Die chinesische Handelskammer gibt sich zurückhaltend. In einer Stellungnahme in den laufenden Verhandlungen zum Cupra Tavascan kritisierte sie, dass die Kommission bilaterale Gespräche mit einzelnen Unternehmen geführt habe und dass sie sich strikt an den Grundsatz der Nichtdiskriminierung halten und ihren Dialog mit den chinesischen Behörden fortsetzen solle. Außerdem forderte China die Kommission auf, weitere Einzelheiten zu den Bedingungen des Verpflichtungsangebots von VW Anhui offenzulegen.
Die Kommission hält dagegen, dass sie in diesem konkreten Fall ein Verpflichtungsangebot eines einzelnen Unternehmens erhalten habe, „das genügend Elemente enthielt, um als praktikabel angesehen zu werden und die Bedingungen des Artikels 13 der Grundverordnung zu erfüllen, was die Grundlage für die Einleitung dieser Überprüfung bildete.“ Bei diesem Regelwerk handelt es sich konkret um die Verordnung 2016/1037 vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.
Außerdem legt die Kommission gegenüber China nach, dass Volkswagen/Seat der erste und bisher einzige Hersteller ist, der förmlich ein Verpflichtungsangebot vorgelegt hat. „Daher kann der Ansatz der Kommission nicht als diskriminierend angesehen werden, da es keine andere vergleichbare Situation gab, die in gleicher Weise hätte behandelt werden müssen.“
Mit den EU-Sonderzöllen sind seit Ende 2024 eine Reihe von Herstellern in China konfrontiert, darunter BYD, Geely oder SAIC. Die Aufschläge betragen zwischen 7,8 und 35,3 Prozent exklusive des genannten Basiszolls von zehn Prozent. Beschränkt sind die Zölle auf Batterie-elektrische Fahrzeuge sowie E-Fahrzeuge mit Range-Extender, ausgenommen sind dagegen sonstige Hybride (auch Plug-in-Hybride), was zuletzt zu einem vermehrten Import solcher Fahrzeuge aus China geführt hat.
Neben Volkswagen leiden grundsätzlich auch andere europäische OEMs mit Werken in China unter den Zöllen. So führt auch BMW Elektroautos aus China in die EU ein. Und Mercedes kooperiert bei der Marke Smart eng mit Geely. Eine Reihe von Autobauern, darunter BMW, hat daher bereits vor dem Europäischen Gerichtshof Beschwerde gegen die Zölle eingelegt.
handelsblatt.com, eur-lex.europa.eu





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