GEIG-Novelle verschärft und flexibilisiert Vorgaben für Lader an Gebäuden

Die Bundesregierung hat das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – kurz GEIG – neu aufs Gleis gesetzt. Dadurch sind etwa Händler mit öffentlich zugänglichen Ladesäulen künftig flexibler bei ihrer Infrastruktur-Planung. Für viele Eigentümer gelten davon abgesehen strengere Vorgaben. Das überarbeitete Gesetz soll schon in Kürze in Kraft treten.

enbw ladestation charging station bauhaus 2024 01 min
Bild: Peter Schwierz

Das GEIG spielt eine zentrale Rolle bei der Regelung der Ladeinfrastruktur-Ausstattung von Gebäuden. Erstmals verabschiedet wurde es am 11. Februar 2021. Seit mehreren Monaten wird es nun aber auf Grundlage der novellierten EU-Gebäuderichtlinie („Energy Performance of Buildings Directive“, kurz EPBD) überarbeitet. Dabei drängt die Zeit: Bis Mai 2026 muss die Richtlinie in nationales Recht überführt werden. Das Bundeskabinett hat dafür jetzt die Weichen gestellt. In Kraft treten sollen die Neuregelungen vor dem 1. Juli.

Zusammen mit dem GEIG hat das Kabinett auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes verabschiedet. Stichwort: Freie Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer. Dies aber nur am Rande. Wir fokussieren uns hier auf das GEIG. Dessen Novelle orientiert sich laut der Bundesregierung „an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und an den Eckpunkten der Verhandlungsgruppe zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“. Die nun eingearbeiteten EPBD-Vorgaben verschärfen die Vorgaben in mehreren Bereichen:

  • Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen gilt künftig, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden muss.
  • Die Pflicht zur Ladeinfrastruktur ist nun auch bei größeren Renovierungen gegeben. Das betrifft konkret Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen bzw. Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, bei denen im Zuge einer Sanierung auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur erneuert werden.
  • In bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Aber: Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht.
  • Bei neu gebauten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen sollen künftig 50 Prozent vorverkabelt werden und die restlichen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur versehen werden, ergänzt um mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze. Nochmal strengere Vorgaben gelten für Nichtwohngebäude, in denen vor allem Verwaltungs-,Kommunikations- und Organisationsaufgaben erledigt werden. Aber: Wenn die Stellplätze bei neu gebauten Nichtwohngebäuden öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.

Zu weiteren Details verweisen wir auf unsere Aufzeichnung von electrive LIVE mit Rechtsanwältin Dr. Katharina Boesche. Positiv hebt die Juristin darin u.a. die umgesetzten Ideen aus dem Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 hervor. Betreiber können etwa statt mehrerer Pflicht-AC-Ladepunkte weniger, aber leistungsstärkere DC- oder HPC-Ladepunkte errichten. „Das ist wirklich praxisfreundlich“, so Boesche in unserem Video.

Zwei Punkte hebt aber auch die Bundesregierung hervor – darunter denselben wie Katharina Boesche: „Statt einer starren Mindestzahl an AC-Ladepunkten ist auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen (z. B. von Supermärkten und Baumärkten) nunmehr entscheidend, dass insgesamt eine bedarfsgerechte Ladeinfrastruktur bereitsteht“, heißt es in einer Stellungnahme. Das könnten wie gesagt auch weniger Ladepunkte, dafür mit einer schnelleren Lademöglichkeit sein.

Und: Bisher gilt für Parkplätze bei Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen eine pauschale Vorgabe von einem Ladepunkt. Künftig gelte die Vorgabe von einem Ladepunkt je zehn Stellplätze – oder über die neue Flexibilisierungsoption eine Ladeleistung von 1,1 kW pro Stellplatz. „Für einen bestehenden Supermarkt-Parkplatz mit 100 Stellplätzen bedeutet das: entweder zehn Normal-Ladepunkte oder Schnellladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von insgesamt 110 kW“, rechnet die Regierung vor.

Das für den Gesetzentwurf zuständige Bundeswirtschaftsministerium hat die durch das BMV entwickelte Flexibilisierungsoption im Entwurf umgesetzt. Das Credo: Die Erfüllung der Vorgaben über die Ladeleistung soll der Wirtschaft und dem Einzelhandel mehr Spielraum lassen. „Unternehmen können Ladeinfrastruktur künftig stärker an tatsächlichen Bedarfen, Standortbedingungen und Nutzungsmustern ausrichten. So wird der Ausbau der Ladeinfrastruktur beschleunigt, ohne übermäßige Belastungen für die Wirtschaft zu schaffen“, heißt es dazu aus Berlin.

Mit der Neuregelung wird wie angesprochen zugleich eine Maßnahme des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 umgesetzt. Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder kommentiert: „Verpflichtungen zum Ausbau von Ladeinfrastruktur müssen vor allem praxistauglich und bedarfsgerecht sein. Deshalb hat sich das Bundesministerium für Verkehr bei der Umsetzung der EU-Vorgaben für eine flexible Lösung eingesetzt, die den Fokus auf die Ladeleistung legt und insbesondere Handel und Wirtschaft unnötig starre Vorgaben für eine Mindestanzahl von Ladepunkten erspart.“

In ersten Reaktionen wird das novellierte GEIG durchaus gelobt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt den Kabinettsbeschluss, allen voran, „dass es neben der Anzahl der Ladepunkte künftig auch eine qualitative Erfüllungsoption auf Basis der bereitgestellten Ladeleistung gibt“ und zudem „beim Ambitionsniveau zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden differenziert wird“.

HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth ist überzeugt, dass öffentlich zugängliches Laden ein zentraler Erfolgsfaktor für den Hochlauf der Elektromobilität wird. „Entscheidend ist dabei nicht allein die Zahl der Ladepunkte, sondern vor allem die tatsächliche Ladeleistung. Gerade auf Handelsparkplätzen mit kurzen Aufenthaltszeiten sind leistungsfähige Schnellladeangebote besonders relevant.“ Gleichzeitig sieht Genth aber durchaus weiteren Anpassungsbedarf im Gesetzgebungsverfahren: „Aus Sicht des Handels bedarf es insbesondere bei sehr großen Parkplatzstandorten einer Kappungsgrenze, wie sie auch in anderen Mitgliedsstaaten diskutiert wird.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft sieht ebenfalls Licht und Schatten: „Der neue GEIG-Entwurf bildet eine gute Grundlage für den weiteren Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland. Positiv ist insbesondere, dass die Möglichkeiten zur Flexibilisierung und zum Pooling die gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Ladepunkten weiterhin ermöglichen“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. Kritisch zu sehen ist in ihren Augen aber „die mit 2,2 kW vorgelegte Leistungsvorgabe, welche die Vorgaben der AFIR (1,3 kW) deutlich übersteigt“.

bmv.de, bundeswirtschaftsministerium.de, bundeswirtschaftsministerium.de (PDF), bdew.de, einzelhandel.de

10 Kommentare

zu „GEIG-Novelle verschärft und flexibilisiert Vorgaben für Lader an Gebäuden“
Volker Jaschke
13.05.2026 um 21:31
Ich verstehe partout nicht, warum der Gesetzgeber solche Vorschriften machen muss. Das kann der Markt doch wirklich selber regeln. Was man hört ist doch eher dass Netzanschlüsse oder Erweiterungen nicht oder nicht schnell genug kommen oder die Justiz den Kabeldiebstahl nicht in den Griff bekommt.
KBDCALLS
19.05.2026 um 09:48
Das ist doch Programm bzw. so Usus das EU-Richtlinien immer auf dem letzten Drücker umgesetzt werden. Und falls Vertragsstrafen fällig werden interessiert es keinen. Die zahlt doch der Steuerzahler. Eigentlich müssten auch die zur Kasse gebeten werden, die es verbockt haben. Allerdings wenn sich so manche Gesetze anschaut, gewinnt man den Eindruck warum einfach wenns auch kompliziert geht.
Benjamin Brand
14.05.2026 um 12:36
Es ist sehr gut, dass der Gesetzgeber das regelt. Ich kenne drei Leute die ihren Vermieter (jeweils unterschiedliche) wegen Lademöglichkeit angefragt haben. Die Vermieter hat es nicht interessiert. Und deswegen wegziehen, wenn man sonst zufrieden ist, wird halt kaum jemand machen. Ist ja auch Aufwand und Kosten.....
Volker
14.05.2026 um 18:11
Was dabei rauskommen wird, sind jede Menge überteuerte Ladepunkt e die niemand nutzen wird. Kann man an schwedischen Supermärkten beobachten. Wenn der Vermieter nicht mitmacht, ist es wahrscheinlich unwirtschaftlich. Habe ich mit für unser Wohneigentum auch nicht schönrechnrn können.
Matthias
18.05.2026 um 08:56
Morgen !!! Da braucht es keinen Supermarkt in Schwede !!!! In Siegen gibt es einige Ladepunkte an einem Edekamarkt. Diese sind vom Vermieter errichtet. Der Preis für die Kwh ist jenseits von gut und Böse!!!! Völlig unsinnig !!!Mattes
Markus Mueller
13.05.2026 um 23:10
Ich finde es unfassbar, dass man dieses Gesetz so kurzfristig umsetzt, die EU-Richtlinie ist seit 2 Jahren in Kraft und es war klar, dass es umgesetzt werden muss. Die Ausbauverpflichtung im Bestand hat eine riesen Tragweite für alle Unternehmen mit mehr als 20 Stellplätzen, also ungefähr alle.
Andreas Scholz
14.05.2026 um 11:44
Wow, das ist ja echt eine Hausnummer.Bei neuen Wohngebäuden sollen wirklich „ mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden“? Also damit 100% der Stellplätze als Ladepunkt vorbereitet sein? Das ist ja richtig progressiv und strategisch. Und sowas kommt aus Katherina Reiches Ministerium? Da muss doch ein Fehler vorliegen. Oder ist das einfach EU-Recht, was zwingend umgesetzt werden muss?
Benjamin Brand
14.05.2026 um 12:42
Ja, es ist das EU-Recht, das dazu zwingt. Bei Frau Reiche kommt gar nichts was uns nach vorne bringt. Nur hohe Kosten, Rechtsunsicherheit und Rückschritt.
notting
14.05.2026 um 17:22
Das mit der Zumutbarkeit ist leider sehr wachsweich formuliert. Z. B. man hat 4 Stellplätze, um die Parksituation zu entschärfen -> Dachsanierung nötig -> Zwangs-Solar-Gesetz erzwingt PV -> erzwingt ggf. größere Änderungen an der Elektrik -> o.g. Regelungen sorgen für noch mehr Kosten. Wobei es z. B. keine feste Zuordnung von Garagen zu Wohnung geben kann. Reicht das schon für die Unzumutbarkeit? Ggf. machen ja selbst Leerrohre nicht viel Sinn. Und nein, wenn an der Elektrik im Gebäude was geändert wird, wird nicht zwangsläufig auch was an der Elektrik in den Garagen geändert.Oder ob die Mieter die dann noch nötigen Investitionen überhaupt machen werden, auch was die Kosten beim Auszug angeht, wenn die z. B. größtenteils Wochenendpendler sind und unter der Woche kaum Auto fahren oder nur max. 18 Monate da sind (ist bei den hiesigen Studenten so). Mal ganz abgesehen davon, dass auch die HPC-Infrastruktur in Mittelstädten immer besser wird, was dann gerade in solchen Fällen viel mehr Sinn machen dürfte. Generell sollte man wenn man ein E-Auto hat *immer* schauen, dass auch die öffentl. Ladeinfrastruktur gut genug ist. Ich konnte wg. Baustellen immer wieder wochenlang meine Garage nicht nutzen. Entweder Kran etc. im Weg oder es wurde was am Gehweg gemacht und nicht mal abends eine dicke Stahlplatte hingelegt. Oder bei einem Unfall hat der Ersatz-BEV-PKW die Ladebuchse auf der falschen Seite für die zu schmale Garage.Mal davon abgesehen bedeutet HEMS mit Ladepunkten bei den Mietern, dass man ein (W)LAN betreibt, was meist auch zumindest für Updates Internetzugang braucht -> IT-Sicherheit, Kosten, ... -> Wieviel ist zumutbar?Wie ist das überhaupt mit den Nachweispflichen? Ist Eigenleistung sinnvoll anrechenbar? Gerade bei Leerrohren und Vorverkabelung kann man viel selber machen. Leider gibt's wohl noch keine Endfassung inkl. aller Änderungen, die man vernünftig lesen kann.notting
Olaf Groeschel-Gundermann
14.05.2026 um 18:13
Aus meiner Sicht würde es am meisten bringen, wenn die Betreiber von öffentlichen Ladepunkten verpflichtet würden, den Preis anzugeben und Kartenzahlung zu akzeptieren. Im Urlaub war direkt vor meinem Hotel eine Ladesäule von reev.com, nur war sie nicht für das ad-hoc-laden freigeschaltet. Mit dem QR-Code bekam ich nur die Anzeige, dass die Ladepunktnummer falsch ist. Ich musste dann 3 km fahren, um bei EnBW aufzuladen. Bei einer Tagung ist in einer Pause eine Teilnehmerin aus Österreich ans Mikrofon gegangen, weil die örtliche Ladesäule keine ihrer 3 Ladekarten akzeptiert und sie nicht wusste, wie sie nachhause kommen soll. Stattdessen macht die Politik Vorgaben, die nur das Vermieten teuer und unattraktiv machen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert