GEIG-Novelle verschärft und flexibilisiert Vorgaben für Lader an Gebäuden
Das GEIG spielt eine zentrale Rolle bei der Regelung der Ladeinfrastruktur-Ausstattung von Gebäuden. Erstmals verabschiedet wurde es am 11. Februar 2021. Seit mehreren Monaten wird es nun aber auf Grundlage der novellierten EU-Gebäuderichtlinie („Energy Performance of Buildings Directive“, kurz EPBD) überarbeitet. Dabei drängt die Zeit: Bis Mai 2026 muss die Richtlinie in nationales Recht überführt werden. Das Bundeskabinett hat dafür jetzt die Weichen gestellt. In Kraft treten sollen die Neuregelungen vor dem 1. Juli.
Zusammen mit dem GEIG hat das Kabinett auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes verabschiedet. Stichwort: Freie Heizungswahl für alle Gebäudeeigentümer. Dies aber nur am Rande. Wir fokussieren uns hier auf das GEIG. Dessen Novelle orientiert sich laut der Bundesregierung „an den Vorgaben des Koalitionsvertrages und an den Eckpunkten der Verhandlungsgruppe zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“. Die nun eingearbeiteten EPBD-Vorgaben verschärfen die Vorgaben in mehreren Bereichen:
- Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen gilt künftig, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden muss.
- Die Pflicht zur Ladeinfrastruktur ist nun auch bei größeren Renovierungen gegeben. Das betrifft konkret Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen bzw. Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, bei denen im Zuge einer Sanierung auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur erneuert werden.
- In bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Aber: Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht.
- Bei neu gebauten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen sollen künftig 50 Prozent vorverkabelt werden und die restlichen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur versehen werden, ergänzt um mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze. Nochmal strengere Vorgaben gelten für Nichtwohngebäude, in denen vor allem Verwaltungs-,Kommunikations- und Organisationsaufgaben erledigt werden. Aber: Wenn die Stellplätze bei neu gebauten Nichtwohngebäuden öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.
Zu weiteren Details verweisen wir auf unsere Aufzeichnung von electrive LIVE mit Rechtsanwältin Dr. Katharina Boesche. Positiv hebt die Juristin darin u.a. die umgesetzten Ideen aus dem Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 hervor. Betreiber können etwa statt mehrerer Pflicht-AC-Ladepunkte weniger, aber leistungsstärkere DC- oder HPC-Ladepunkte errichten. „Das ist wirklich praxisfreundlich“, so Boesche in unserem Video.
Zwei Punkte hebt aber auch die Bundesregierung hervor – darunter denselben wie Katharina Boesche: „Statt einer starren Mindestzahl an AC-Ladepunkten ist auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen (z. B. von Supermärkten und Baumärkten) nunmehr entscheidend, dass insgesamt eine bedarfsgerechte Ladeinfrastruktur bereitsteht“, heißt es in einer Stellungnahme. Das könnten wie gesagt auch weniger Ladepunkte, dafür mit einer schnelleren Lademöglichkeit sein.
Und: Bisher gilt für Parkplätze bei Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen eine pauschale Vorgabe von einem Ladepunkt. Künftig gelte die Vorgabe von einem Ladepunkt je zehn Stellplätze – oder über die neue Flexibilisierungsoption eine Ladeleistung von 1,1 kW pro Stellplatz. „Für einen bestehenden Supermarkt-Parkplatz mit 100 Stellplätzen bedeutet das: entweder zehn Normal-Ladepunkte oder Schnellladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von insgesamt 110 kW“, rechnet die Regierung vor.
Das für den Gesetzentwurf zuständige Bundeswirtschaftsministerium hat die durch das BMV entwickelte Flexibilisierungsoption im Entwurf umgesetzt. Das Credo: Die Erfüllung der Vorgaben über die Ladeleistung soll der Wirtschaft und dem Einzelhandel mehr Spielraum lassen. „Unternehmen können Ladeinfrastruktur künftig stärker an tatsächlichen Bedarfen, Standortbedingungen und Nutzungsmustern ausrichten. So wird der Ausbau der Ladeinfrastruktur beschleunigt, ohne übermäßige Belastungen für die Wirtschaft zu schaffen“, heißt es dazu aus Berlin.
Mit der Neuregelung wird wie angesprochen zugleich eine Maßnahme des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 umgesetzt. Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder kommentiert: „Verpflichtungen zum Ausbau von Ladeinfrastruktur müssen vor allem praxistauglich und bedarfsgerecht sein. Deshalb hat sich das Bundesministerium für Verkehr bei der Umsetzung der EU-Vorgaben für eine flexible Lösung eingesetzt, die den Fokus auf die Ladeleistung legt und insbesondere Handel und Wirtschaft unnötig starre Vorgaben für eine Mindestanzahl von Ladepunkten erspart.“
In ersten Reaktionen wird das novellierte GEIG durchaus gelobt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt den Kabinettsbeschluss, allen voran, „dass es neben der Anzahl der Ladepunkte künftig auch eine qualitative Erfüllungsoption auf Basis der bereitgestellten Ladeleistung gibt“ und zudem „beim Ambitionsniveau zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden differenziert wird“.
HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth ist überzeugt, dass öffentlich zugängliches Laden ein zentraler Erfolgsfaktor für den Hochlauf der Elektromobilität wird. „Entscheidend ist dabei nicht allein die Zahl der Ladepunkte, sondern vor allem die tatsächliche Ladeleistung. Gerade auf Handelsparkplätzen mit kurzen Aufenthaltszeiten sind leistungsfähige Schnellladeangebote besonders relevant.“ Gleichzeitig sieht Genth aber durchaus weiteren Anpassungsbedarf im Gesetzgebungsverfahren: „Aus Sicht des Handels bedarf es insbesondere bei sehr großen Parkplatzstandorten einer Kappungsgrenze, wie sie auch in anderen Mitgliedsstaaten diskutiert wird.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft sieht ebenfalls Licht und Schatten: „Der neue GEIG-Entwurf bildet eine gute Grundlage für den weiteren Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland. Positiv ist insbesondere, dass die Möglichkeiten zur Flexibilisierung und zum Pooling die gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Ladepunkten weiterhin ermöglichen“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. Kritisch zu sehen ist in ihren Augen aber „die mit 2,2 kW vorgelegte Leistungsvorgabe, welche die Vorgaben der AFIR (1,3 kW) deutlich übersteigt“.
bmv.de, bundeswirtschaftsministerium.de, bundeswirtschaftsministerium.de (PDF), bdew.de, einzelhandel.de





10 Kommentare