
Neue E-Auto-Förderung: So bereiten Sie sich auf Ihren Antrag vor
Wie die Bundesregierung und speziell das zuständige Bundesumweltministerium die neue E-Auto-Förderung ausgestalten, haben wir bereits im Januar ausführlich erklärt. Daher nur kurz das Wichtigste vorweg: Der Kauf oder das Leasing eines vollelektrischen Neuwagens werden mit einem Betrag von 3.000 bis 6.000 Euro gefördert, und zwar abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen und der Anzahl der Kinder. Dabei darf dieses zu versteuernde Haushaltseinkommen bei maximal 90.000 Euro (mit zwei Kindern unter 18 Jahren, die kindergeldberechtigt sind) liegen. Die maximale Förderung von 6.000 Euro erhalten aber nur Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis höchstens 45.000 Euro und zwei Kindern. Eine ähnliche Staffel gibt es auch für die Beschaffung eines Plug-in-Hybriden oder Range Extenders. Jedoch sind hier nur zwischen 1.500 und 4.500 Euro Förderung möglich.
Da die Förderanträge auch rückwirkend für Fahrzeuge gestellt werden können, die seit dem 1. Januar 2026 neu zugelassen worden sind, brauchen Sie mit dem Kauf eines E-Autos nicht bis zur Eröffnung des Förderportals warten. Wenn der Händler die Prämie nicht überbrückt bzw. für diesen Teilbetrag einen Zahlungsaufschub gewährt, müssen Sie dafür allerdings in Vorleistung gehen.
Viele Hersteller bieten bereits seit Wochen eigene Rabatte für E-Auto-Käufe und besondere Leasing- und Finanzierungsaktionen, die sich mit der staatlichen Förderung kombinieren lassen. Wir zeigen in unserer regelmäßig aktualisierten Übersicht auf, welche Hersteller derzeit Vorteile in welcher Höhe gewähren.
Achtung vor spektakulär niedrigen Angeboten
Vorsicht ist dabei vor allem an einer Stelle geboten: Manche Angebote kalkulieren – juristisch durchaus umstritten – bereits die staatliche Förderung ein, und dabei meist die Maximalsumme von 6.000 Euro. Diese ist aber wie erwähnt an ein niedriges Einkommen und zwei Kinder gekoppelt. Wenn Sie also z.B. von einem „Barpreis ab 12.990 Euro“ für einen E-Kleinwagen lesen, dann steht im Kleingedruckten, dass dieser nur gilt, wenn Sie die maximale Förderung von 6.000 Euro erhalten. Wenn Sie hingegen Gutverdiener sind und dieses Fahrzeug nur als Zweitwagen erwerben wollen, dann bekommen Sie womöglich gar keine Förderung oder nur eine kleinere Summe – und müssen den Rest selbst tragen.
Soviel zur Einordnung. Doch was benötigen Sie ganz praktisch, um die neue E-Auto-Förderung zu beantragen? Wie erwähnt, soll die Antragsstrecke im Laufe des Monats Mai 2026 online gehen – und zwar auf dem neuen Portal „Förderzentrale Deutschland“ (foerderzentrale.gov.de) des Bundeswirtschaftsministeriums. Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist wie schon bei der letzten E-Auto-Förderung wieder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Genauere Details zur Beantragung der Förderung sollen mit der ebenfalls noch ausstehenden Förderrichtlinie veröffentlicht werden.
Keine Chance ohne BundID-Konto
Klar ist dennoch bereits jetzt, welche Unterlagen Sie benötigen werden, um einen Antrag zu stellen. Wichtig ist zunächst eine BundID und damit ein spezielles Online-Konto, mit dem Sie sich online gegenüber Behörden ausweisen können – und das bislang längst noch nicht jeder Bundesbürger hat. Eine Registrierung dafür ist unter id.bund.de/de möglich. Wichtig: Eine einfache Registrierung mit Nutzernamen und Passwort reicht für den Förderantrag nicht aus. Stattdessen braucht es für eine förderantragsfähige BundID wahlweise einen aktivierten Online-Personalausweis oder aber ein gültiges Elster-Zertifikat, mit dem man sich auch gegenüber dem Finanzamt identifizieren kann. Nur wenn Sie diese Hürde gemeistert haben, können Sie einen E-Auto-Förderantrag stellen!

Wie erwähnt unterliegt die neue Förderung bestimmten Einkommensgrenzen, ohne Kinder liegt das Limit bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen und mit zwei Kindern unter 18 Jahren bei 90.000 Euro. Wichtig zu wissen: Das zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt üblicherweise deutlich unter dem Bruttoeinkommen. Denn hierbei werden z.B. noch abgesetzte Werbungskosten, Vorsorgeausgaben oder sonstige außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die Annahme, dass auch der Grundfreibetrag von aktuell 12.348 Euro (Ledige) / 24.696 Euro (Verheiratete) abgezogen wird, ist hingegen falsch. Heißt dennoch: Wenn z.B. ein verheiratetes Paar gemeinsam 100.000 Euro brutto im Jahr verdient, wird es in vielen Fällen durch die bei den Steuererklärungen abgesetzten Beträge unter der Obergrenze für die E-Auto-Förderung liegen und kann diese somit erhalten.
Um nachzuweisen, dass Sie zu den Förderberechtigten gehören, müssen Sie die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide aller zum Haushaltsjahreseinkommen beitragenden Personen im Förderportal hochladen, wobei von diesen beiden Bescheiden der Durchschnittswert gebildet wird. Die Bescheide dürfen maximal drei Jahre alt sein. Angaben, die nicht für die Prüfung der Fördervoraussetzungen benötigt werden, dürfen unkenntlich gemacht werden. Dazu sollten Sie die Originalbescheide zunächst kopieren und dann auf den Kopien die entsprechenden Stellen schwärzen.
Separater Kindernachweis nur manchmal notwendig
Wenn die Anzahl förderrelevanter Kinder (kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren, die im Haushalt der antragstellenden Person leben) bereits aus den Steuerbescheiden hervorgeht, ist kein weiterer Nachweis erforderlich. Andernfalls können ein Kindergeldnachweis der Familienkasse, der Kindergeldbescheid oder eine erweiterte Meldebescheinigung vom Bürgeramt eingereicht werden.
Vorerst bis zum 30. Juni 2027 sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge und auch Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender förderfähig, sofern deren CO₂-Emissionen einen Wert von 60 g CO₂/km (es gilt der Wert in der Typgenehmigung) nicht überschreiten oder deren elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt. Um die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen, ist eine EU-Konformitätsbescheinigung (CoC-Dokument) für das Fahrzeug erforderlich. Diese erhalten Sie beim Autohändler oder Leasinggeber.

Auch wenn EU-seitig zuletzt eine „Made in Europe“-Regel für Förderprogramme diskutiert wurde, so gilt diese noch nicht für die deutsche E-Auto-Förderung, könnte aber zu einem späteren Zeitpunkt noch eingebaut werden. Jetzt heißt es aber zunächst: Die Herkunft der Fahrzeuge ist egal. Die Förderung steht somit also auch für Käufer und Leasingnehmer von Modellen z.B. aus China, Japan, Südkorea oder den USA offen.
Antrag erst nach Fahrzeug-Zulassung möglich
Um den Förderantrag dann tatsächlich zu stellen, reicht nicht etwa der Kauf- oder Leasingvertrag direkt nach dessen Unterzeichnung. Vielmehr kann der Förderantrag erst dann gestellt werden, wenn die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt ist – und zwischen Kauf und Auslieferung können bekanntlich Monate vergehen. Falls das Förderprogramm zwischen Kauf/Leasing und Zulassung gestoppt werden sollte, würden solche Käufer bzw. Leasingnehmer somit leer ausgehen. Die Gefahr dürfte aber anfangs nicht bestehen, denn das Budget von 3 Milliarden Euro soll über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren die Anschaffung von rund 800.000 elektrifizierten Autos unterstützen.
Wichtig zudem gegenüber dem Ende 2023 ausgelaufenen Umweltbonus: Diesmal gilt eine Mindeshaltedauer von 36 Monaten ab der Erstzulassung, egal ob bei Kauf oder Leasing. „Die Förderung richtet sich gezielt an Privatpersonen, die ein Fahrzeug tatsächlich im Alltag nutzen wollen. Ohne Haltedauer könnten z.B. Autos mit Förderung gekauft und sofort mit Gewinn weiterverkauft werden“, so das Umweltministerium im Januar zur Begründung.
Denn beim früheren Umweltbonus gab es teils eine Haltefrist von nur sechs Monaten, was zu einem regen Export von nur kurz in Deutschland zugelassenen E-Autos in andere Länder geführt hatte. Dies soll nun unterbunden werden, zumal die Förderung diesmal eine soziale Komponente hat und sich nur an niedrige bis mittlere Einkommen richtet.




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