Novellierte Ladesäulenverordnung tritt 2022 in Kraft
Die novellierte Ladesäulenverordnung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie tritt damit am 1. Januar 2022 in Kraft. Einer der Kernpunkte: Ladesäulen, die erstmals nach dem 1. Juli 2023 in Betrieb gehen, müssen über ein Kreditkarten-Terminal verfügen.
Die schwarz-rote Bundesregierung hatte die neue Ladesäulenverordnung im Mai beschlossen. Mitte September folgte der Beschluss im Bundesrat ohne Änderung. Die Neufassung sieht vor, dass Ladesäulenbetreiber beim Ad-hoc-Laden ab Juli 2023 mindestens eine kontaktlose Zahlung mittels gängiger Debit- und Kreditkarte als Mindeststandard anbieten müssen – sie müssen also über ein Kartenlesegerät und ein PIN-Pad zur Eingabe der Geheimnummer verfügen. Zulässig ist aber auch ein zentrales Terminal für mehrere Säulen, etwa in einem Ladepark.
Die Politik erhofft sich davon, dass das Bezahlen an öffentlich zugänglichen Ladesäulen nutzerfreundlicher wird. „Das Laden von Elektrofahrzeugen wird einfacher“, sagt der geschäftsführende Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU). „In Zukunft können Verbraucherinnen und Verbraucher beim Laden ihres E-Autos an öffentlich zugänglichen Ladesäulen mit den gängigen Kredit- und Debitkarten bezahlen. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt, damit der Durchbruch der Elektromobilität gelingt.“
Einige Ladesäulenbetreiber und Energieunternehmen sehen das anders – weshalb in den vergangenen Monaten viel über die Novelle diskutiert wurde. Da die Neufassung keine Nachrüstung bestehender Ladesäulen vorschreibt, wird es ab Mitte 2023 also eine Mischung geben: Jene Ladesäulen, die nach dem 1. Juli 2023 in Betrieb gegangen sind und somit zusätzlich zu den bestehenden Bezahlmöglichkeiten über das Kreditkarten-Terminal verfügen. Und die bestehenden Ladeparks, an denen per Ladekarte, RFID-Tag, App oder webbasiertem System gezahlt werden kann. Um diese Ladesäulen weiter zu nutzen, werden also auch nach Juli 2023 Ladekarten- oder Apps benötigt.
Wie das BMWi in einer aktuellen Mitteilung schreibt, haben die Anbieter mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten LSV „bis Mitte 2023 Zeit, Ladesäulen zu entwickeln und zuzulassen, die den neuen Anforderungen entsprechen“.
Neben dem viel diskutierten Kreditkarten-Terminal sieht die neue LSV weitere Änderungen vor: Zum einen wird die Definition eines öffentlichen Ladepunks angepasst, zum anderen sollen neu errichtete, öffentliche Ladepunkte ab dem 1. Juli 2023 mehr aktuelle Informationen liefern. Dafür sieht die novellierte Verordnung eine Schnittstelle vor, die es erlaubt, Standortinformationen und dynamische Daten wie den Belegungsstatus und die Betriebsbereitschaft zu übermitteln. Zudem sind AC-Ladepunkte mit fest angebrachtem Kabel künftig erlaubt. Eine weitere Änderung betrifft vor allem die Betreiber: Die Anzeigepflicht für neu errichtete Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur besteht spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme statt wie bisher mindestens vier Wochen vor Aufbau.
bmwi.de, bundesregierung.de, electrive.net (Bundesgesetzblatt 2021 Nr.77 als PDF)
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