Ladeinfrastruktur an Gebäuden: Bundestag und Bundesrat billigen GEIG-Novelle
Der Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes hat zusammen mit dem GEIG am Freitag den Bundestag und den Bundesrat passiert und damit die letzte Hürde zu seiner Umsetzung genommen. Verabschiedet wurde die Neuordnung des GEIG und des oft als „Heizungsgesetz“ bezeichneten Regelwerks in einer vom Bundestag veränderten Fassung. Der Ursprungsentwurf stammte von der Regierung. Doch mit 323 Ja-Stimmen erwirkte der Bundestag Änderungen des Gesetzentwurfs – und der Bundesrat ging mit. Dass beide Kammern an einem Tag abstimmen, ist eher selten, aber bei wichtigen Vorhaben (etwa vor der Sommerpause) nicht unüblich. Sobald das neue Gebäudeenergiegesetz samt GEIG im Bundesgesetzblatt erscheint, können die neuen Vorgaben in Kraft treten.
Die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes wirkt sich natürlich allen voran auf die Ladesäulen-Regularien für Wohn- und Gewerbegebäuden aus. Ursprünglich beschlossen wurde das GEIG 2021, inzwischen hat die Entwicklung der E-Mobilität die Vorgaben überholt. Folglich gab es an gleich mehreren Stellen Anpassungsbedarf. Zumal das Gesetz auch an EU-Recht angeglichen werden muss, konkret an die novellierte EU-Gebäuderichtlinie („Energy Performance of Buildings Directive“, kurz EPBD). Die modifizierten Vorgaben verschärfen die bestehenden Regularien in mehreren Bereichen:
- Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen gilt künftig, dass mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden muss.
- Die Pflicht zur Ladeinfrastruktur ist nun auch bei größeren Renovierungen gegeben. Das betrifft konkret Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen bzw. Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, bei denen im Zuge einer Sanierung auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur erneuert werden.
- In bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Aber: Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht.
- Bei neu gebauten Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen sollen künftig 50 Prozent vorverkabelt werden und die restlichen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur versehen werden, ergänzt um mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze. Nochmal strengere Vorgaben gelten für Nichtwohngebäude, in denen vor allem Verwaltungs-,Kommunikations- und Organisationsaufgaben erledigt werden. Aber: Wenn die Stellplätze bei neu gebauten Nichtwohngebäuden öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer die Pflichten auch dadurch erfüllen, dass er für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgt, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.
Bei der nun beschlossenen GEIG-Novelle beschränken sich die Abweichungen gegenüber dem Ursprungsvorschlag der Regierung auf wenige Details bei der Wortwahl oder bei Definitionen. So hat der Bundestag etwa einen Unterparagraphen zur genaueren Eingrenzung der Vorverkabelung eingebracht. Die oben genannten großen Leitlinien stammen aber aus der Feder der Regierung – und werden von Bundestag und -rat mitgetragen.
Zu weiteren Details verweisen wir auf unsere Aufzeichnung von electrive LIVE mit Rechtsanwältin Dr. Katharina Boesche. Positiv hebt die Juristin darin u.a. die umgesetzten Ideen aus dem Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 hervor. Betreiber können etwa statt mehrerer Pflicht-AC-Ladepunkte weniger, aber leistungsstärkere DC- oder HPC-Ladepunkte errichten. „Das ist wirklich praxisfreundlich“, so Boesche in unserem Video.
Zwei Punkte hebt aber auch die Bundesregierung hervor – darunter denselben wie Katharina Boesche: „Statt einer starren Mindestzahl an AC-Ladepunkten ist auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen (z. B. von Supermärkten und Baumärkten) nunmehr entscheidend, dass insgesamt eine bedarfsgerechte Ladeinfrastruktur bereitsteht“, hieß es jüngst in einer Stellungnahme. Das könnten wie gesagt auch weniger Ladepunkte, dafür mit einer schnelleren Lademöglichkeit sein.
Und: Bisher gilt für Parkplätze bei Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen eine pauschale Vorgabe von einem Ladepunkt. Künftig gelte die Vorgabe von einem Ladepunkt je zehn Stellplätze – oder über die neue Flexibilisierungsoption eine Ladeleistung von 1,1 kW pro Stellplatz. „Für einen bestehenden Supermarkt-Parkplatz mit 100 Stellplätzen bedeutet das: entweder zehn Normal-Ladepunkte oder Schnellladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von insgesamt 110 kW“, rechnet die Regierung vor.
Das für den Gesetzentwurf zuständige Bundeswirtschaftsministerium hat die durch das BMV entwickelte Flexibilisierungsoption im Entwurf umgesetzt. Nach dem grünen Licht aus Bundestag und -rat geht sie nun in die Umsetzung. Das Credo: Die Erfüllung der Vorgaben über die Ladeleistung soll der Wirtschaft und dem Einzelhandel mehr Spielraum lassen. „Unternehmen können Ladeinfrastruktur künftig stärker an tatsächlichen Bedarfen, Standortbedingungen und Nutzungsmustern ausrichten. So wird der Ausbau der Ladeinfrastruktur beschleunigt, ohne übermäßige Belastungen für die Wirtschaft zu schaffen“, heißt es dazu aus Berlin.
Von Verbänden wird das novellierte GEIG durchaus gelobt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt allen voran, „dass es neben der Anzahl der Ladepunkte künftig auch eine qualitative Erfüllungsoption auf Basis der bereitgestellten Ladeleistung gibt“ und zudem „beim Ambitionsniveau zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden differenziert wird“.
HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth ist überzeugt, dass öffentlich zugängliches Laden ein zentraler Erfolgsfaktor für den Hochlauf der Elektromobilität wird. „Entscheidend ist dabei nicht allein die Zahl der Ladepunkte, sondern vor allem die tatsächliche Ladeleistung. Gerade auf Handelsparkplätzen mit kurzen Aufenthaltszeiten sind leistungsfähige Schnellladeangebote besonders relevant.“ Gleichzeitig sieht Genth aber durchaus weiteren Anpassungsbedarf: „Aus Sicht des Handels bedarf es insbesondere bei sehr großen Parkplatzstandorten einer Kappungsgrenze, wie sie auch in anderen Mitgliedsstaaten diskutiert wird.“
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft sieht ebenfalls Licht und Schatten: „Der neue GEIG-Entwurf bildet eine gute Grundlage für den weiteren Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland. Positiv ist insbesondere, dass die Möglichkeiten zur Flexibilisierung und zum Pooling die gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Ladepunkten weiterhin ermöglichen“, sagte Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, vor wenigen Wochen. Kritisch zu sehen ist in ihren Augen aber „die mit 2,2 kW vorgelegte Leistungsvorgabe, welche die Vorgaben der AFIR (1,3 kW) deutlich übersteigt“.
bundesrat.de, bundesrat.de (PDF, Drucksache), bundestag.de





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