LSV-Novelle: Habeck plant Preisanzeige an Schnellladern
Der Referentenentwurf ist online auf der Website des von Robert Habeck (Grüne) geführten Ministeriums abrufbar. Darin steht wörtlich: „An Schnellladesäulen ohne Display muss allerdings künftig durch einen Aufkleber oder eine ähnliche dauerhaft sichtbare Lösung über die Ad-hoc-Preise informiert werden und die Preisangabe bei möglichen Preisänderungen angepasst werden.“
Sprich: An der Ladesäule selbst muss der Preis je Kilowattstunde oder Zeiteinheit gut sichtbar sein. Bisher gab es in der Ladesäulenverordnung für Betreiber solcher Schnelllader ohne Display die Möglichkeit, nur einen QR-Code aufzukleben, damit die Kundschaft diesen mit dem Smartphone scannen und die Preise online abrufen kann. Das soll künftig nicht mehr möglich sein, denn in dem Entwurf heißt es weiter: „Diese QR-Code-Angabe ist jetzt durch eine konkrete Preisinformation durch einen Aufkleber oder eine ähnliche Lösung zu ersetzen.“
Wichtig ist dabei die Formulierung „durch einen Aufkleber oder eine ähnliche Lösung“. Es sollen also weder konkret statische Aufkleber noch eigenständige Displays oder Tankstellen-artige Preisanzeigen an der Zufahrt zur Ladesäule vorgeschrieben werden. Den Betreibern soll – zumindest nach dem aktuellen Stand – offen gelassen werden, wie viel sie investieren und auf welche Art und Weise sie den Ad-hoc-Preis anzeigen. Es gibt nur die Vorgabe, dass es eine „dauerhaft sichtbare Lösung“ sein muss.
Inkrafttreten der Novelle noch unklar
Hat die Schnellladesäule aber ein Display – was sehr oft der Fall ist – kann auch dort zu Ladebeginn auf die anfallenden Kosten hingewiesen werden. Ein bekanntes Beispiel für Schnelllader ohne Display sind die Supercharger von Tesla. Am Standort in Peine hat das Unternehmen auch ein großes Display zur Preisanzeige an der Einfahrt des Ladeparks installiert. In anderen Ländern, etwa in Frankreich, sind die digitalen Preisanzeigen wie an Tankstellen bereits deutlich häufiger zu finden.
Es gibt auch einen ersten Hinweis, ab wann diese Regelung gelten soll: „Damit die Betreiber diese Umstellung im Rahmen regulärer Servicearbeiten vornehmen können, wird für das Inkrafttreten dieser Vorgabe eine Übergangsfrist von zusätzlichen 3 Monaten über das Inkrafttreten der Änderungsverordnung hinaus eingeräumt.“
Doch das ist genau der Punkt: Wann die Änderungsverordnung in Kraft tritt, ist noch unklar. In dem Entwurf heißt es: „Diese Verordnung tritt am … (einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals) in Kraft.“ Noch ist es also nur ein Platzhalter.
Der Referentenentwurf ist nur die Basis, die (unter Vorgabe der politischen Ziele) auf Referenten-Ebene im Ministerium erarbeitet wurde. Bis zu einer finalen und beschlussfähigen Fassung durchlaufen derartige Referentenentwürfe in der Regel noch viele Abstimmungsrunden und werden von Juristen rechtssicher umformuliert. Dieser Wortlaut zählt – und kann nach all den Verhandlungen oft vom ursprünglichen Referentenentwurf abweichen.
Die Novelle der deutschen Ladesäulenverordnung (LSV) ist nötig geworden, um die LSV an die inzwischen geltenden Vorgaben der europäischen Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) anzupassen. Die AFIR als EU-Verordnung wurde am 13. September 2023 beschlossen und gilt seit dem 13. April 2024. Die AFIR enthält zum Beispiel auch andere Definitionen eines Normal- und Schnellladepunkts oder wann ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist oder nicht. Daher waren die entsprechenden Regelungen der LSV nicht mehr anwendbar. In der Novelle wird nur noch auf die Definitionen der AFIR verwiesen.
Einer der Kernpunkte der AFIR sind aber die „angemessenen, einfachen und eindeutig vergleichbaren, transparenten und nichtdiskriminierenden Preise“ sowie die Preisangabenpflicht für Ladesäulenbetreiber für Ad-hoc-Preise und die Preisangabenpflicht für Mobilitätsdienstleister für vertragliches Laden.
Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladesäulen in Europa müssen seit dem 13. April 2024 auf die neuen Vorgaben achten – für neue Ladesäulen gilt die Regelung ab sofort, der Bestand mit Leistungen ab 50 kW muss bis 2027 nachgerüstet sein. Die viel diskutierte Pflicht zur Installation eines Kartenterminals betrifft aber nur neu errichtete DC-Ladesäulen mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr. Bei einer geringeren Ladeleistung bleiben alternative, sichere Zahlungsmethoden zulässig – es muss aber ein sicherer Ad-hoc-Zahlungsvorgang möglich sein. Bei mehreren Ladepunkten an einem Standort ist auch ein zentrales Bezahlterminal für alle Ladepunkte zulässig, um die Installations- und Betriebskosten zu senken.
bmwk.de (Referentenentwurf als PDF), edison.media
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